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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Dr. G in G, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 48, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Oktober 2013, Zl. UVS 30.8-43/2013/-6, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber einer Übertretung der StVO für schuldig erkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 18. September 2014, B 1468/2013-11, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 18. September 2014, B 1468/2013-11, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
2. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Revision gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen. 2. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Revision gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG vorzugehen.
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (...) Paragraph 4, (...)
Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, wie sie hier vorliegt, hat auch gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 vorliegen. Auf dieses Erfordernis wurde der Revisionswerber in dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich hingewiesen.Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, wie sie hier vorliegt, hat auch gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, vorliegen. Auf dieses Erfordernis wurde der Revisionswerber in dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich hingewiesen.
Ungeachtet des erteilten Mängelbehebungsauftrags enthält die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ergänzte Revision keine Ausführungen zu den Gründen, aus denen sich ergeben würde, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG fürUngeachtet des erteilten Mängelbehebungsauftrags enthält die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ergänzte Revision keine Ausführungen zu den Gründen, aus denen sich ergeben würde, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für
die Zulässigkeit der Revision vorlägen. Schon aus diesem Grund war die Revision daher als gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.die Zulässigkeit der Revision vorlägen. Schon aus diesem Grund war die Revision daher als gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020117.J00Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015