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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014, Zl. W145 2003117-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass der Drittmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Arbeiter bei der revisionswerbenden Gesellschaft von 1. Jänner 2013 bis 12. März 2013 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass der Drittmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Arbeiter bei der revisionswerbenden Gesellschaft von 1. Jänner 2013 bis 12. März 2013 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen abgesehen habe. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung des gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschlusses vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, verwiesen werden. Auch im vorliegenden Fall zeigt der Revisionswerber keine derart krasse Fehlbeurteilung auf, dass eine Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich wäre.In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen abgesehen habe. Dazu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf die Begründung des gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschlusses vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, verwiesen werden. Auch im vorliegenden Fall zeigt der Revisionswerber keine derart krasse Fehlbeurteilung auf, dass eine Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich wäre.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im
Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2015
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080002.L00Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015