TE Vwgh Beschluss 2015/1/21 Ro 2014/10/0110

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Veröffentlicht am 21.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §30a Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Amtsrevisionssache des Stadtschulrats für Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014, Zl. W150 2004341-1/8E, betreffend Recht auf Führung einer Privatschule, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung wird stattgegeben.

Begründung

Die revisionswerbende Partei ist der durch das Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2014 gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel (Vorlage von zwei weiteren Ausfertigungen der Revision) der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.Die revisionswerbende Partei ist der durch das Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2014 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel (Vorlage von zwei weiteren Ausfertigungen der Revision) der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt die revisionswerbende Partei unter Nachholung der versäumten Handlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Befolgung des Mängelbehebungsauftrags.

Begründend führt die revisionswerbende Partei im Wesentlichen aus, dass die Zustellung des obgenannten Mängelbehebungsauftrages in der Weise erfolgt sei, dass das betreffende Schriftstück als

20. Seite in ein vom Bundesverwaltungsgericht übermitteltes, insgesamt 44 Seiten umfassendes Aktenkonvolut, eingebunden gewesen sei. Die zuständige Referentin habe nicht vermuten können und sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, dass sich im Akt der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag befinde; sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass durch die Rückübermittlung des Akts lediglich der Eingang der Revision beim Bundesverwaltungsgericht dokumentiert werde. Hätte die Referentin vom Mängelbehebungsauftrag Kenntnis erlangt, wäre die Behebung des Mangels durch die revisionswerbende Partei unverzüglich erfolgt.

Zur Bescheinigung ihres Vorbringens hat die revisionswerbende Partei den in Rede stehenden Akt auszugsweise in Kopie vorgelegt.

Wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach §§ 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach Paragraphen 46, Absatz eins, VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Mit dem obgenannten Vorbringen, dem das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten ist, hat die revisionswerbende Partei das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG (iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG; vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. 2014/16/0003) glaubhaft gemacht.Mit dem obgenannten Vorbringen, dem das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten ist, hat die revisionswerbende Partei das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG; vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. 2014/16/0003) glaubhaft gemacht.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 4 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss stattzugeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG vom Verwaltungsgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss stattzugeben.

Wien, am 21. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J00

Im RIS seit

26.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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