Index
E3R E05204020;Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des E K in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, Mag. Roland Stöglehner und Mag. Thomas Bodingbauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014, Zl. L503 2005592-1/3E, betreffend Beiträge gemäß § 73a ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des E K in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, Mag. Roland Stöglehner und Mag. Thomas Bodingbauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014, Zl. L503 2005592-1/3E, betreffend Beiträge gemäß Paragraph 73 a, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ab, mit dem diese festgestellt hatte, dass der Revisionswerber verpflichtet sei, für Sonderzahlungen aus seiner spanischen Rente im Jahr 2012 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 18,62 zu entrichten.
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zunächst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid schon deswegen aufheben hätte müssen, weil die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Vorschreibung der Beiträge unzuständig gewesen sei. Dies leitet der Revisionswerber aus § 73a Abs. 3 ASVG ab, wonach dann, wenn die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen wird, der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen hat. Dabei handelt es sich aber nur um eine Bestimmung betreffend die Abwicklung der Beitragseinhebung, die nichts an der in § 73a Abs. 2 dritter Satz ASVG ausdrücklich normierten Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers ändert. Einen solchen Antrag hatte der Revisionswerber gestellt.In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zunächst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid schon deswegen aufheben hätte müssen, weil die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Vorschreibung der Beiträge unzuständig gewesen sei. Dies leitet der Revisionswerber aus Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG ab, wonach dann, wenn die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen wird, der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen hat. Dabei handelt es sich aber nur um eine Bestimmung betreffend die Abwicklung der Beitragseinhebung, die nichts an der in Paragraph 73 a, Absatz 2, dritter Satz ASVG ausdrücklich normierten Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers ändert. Einen solchen Antrag hatte der Revisionswerber gestellt.
Weiters bringt der Revisionswerber vor, dass sich die Frage stelle, ob die ausländische Pension wirklich in den Geltungsbereich des § 73a Abs. 1 ASVG falle, und verweist dazu auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0047. Er legt aber nicht dar, warum die von ihm bezogene spanische Berufsunfähigkeitspension keine im Sinn des Art. 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 gleichartige Leistung sein soll, welche die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 73a ASVG wie von einer inländischen Berufsunfähigkeitspension rechtfertigt. Darauf, ob die in Spanien erworbenen Versicherungsmonate bei der Berechnung der inländischen Pension berücksichtigt werden, kommt es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht an (vgl. dazu auch den gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 2009, 10 ObS 92/09s).Weiters bringt der Revisionswerber vor, dass sich die Frage stelle, ob die ausländische Pension wirklich in den Geltungsbereich des Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG falle, und verweist dazu auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0047. Er legt aber nicht dar, warum die von ihm bezogene spanische Berufsunfähigkeitspension keine im Sinn des Artikel 5, Litera a, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gleichartige Leistung sein soll, welche die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen gemäß Paragraph 73 a, ASVG wie von einer inländischen Berufsunfähigkeitspension rechtfertigt. Darauf, ob die in Spanien erworbenen Versicherungsmonate bei der Berechnung der inländischen Pension berücksichtigt werden, kommt es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht an vergleiche dazu auch den gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 2009, 10 ObS 92/09s).
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080067.L00Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015