Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;Norm
MSG Wr 2010 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des M K in Wien, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Februar 2013, Zl. UVS-SOZ/53/14277/2012-8, betreffend Mindestsicherung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "für den Zeitraum bis zum 1. Jänner 2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt" wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. August 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß §§ 4, 7 bis 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. August 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraphen 4, 7 bis 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung "für den Zeitraum bis zum 1.1.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt." Für den Zeitraum "ab 2. 2.2013" wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Slowakei eine gewerbliche Tätigkeit, die durch die Eintragung im dortigen Firmenbuch dokumentiert gewesen sei, entfaltet. Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, das in der Slowakei registrierte Unternehmen entfalte keine Tätigkeit mehr, weshalb daraus kein Einkommen erwirtschaftet werden könne, sei im Hinblick auf das weitere - teilweise widersprüchliche - Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig. So habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, eine Schließung des slowakischen Unternehmens sei kostenintensiv, während er in weiterer Folge dargelegt habe, dass eine derartige Annahme auf einer Fehlinterpretation beruhen würde und das Unternehmen nunmehr geschlossen werden könne. Auch habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde den Eindruck hinterlassen, die Klärung der Voraussetzungen und die Frage allfällig entstehender Kosten nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben zu haben, weshalb im Ergebnis der Entscheidung der Erstbehörde beizutreten sei. Für den Zeitraum ab dem 2. Februar 2013 erübrige sich ein Abspruch, weil dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Februar 2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zuerkannt worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 12. September 2013, Zl. B 394/2013-10, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 12. September 2013, Zl. B 394/2013-10, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Die - über hg. Aufforderung ergänzte - Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid lediglich "im Umfang der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen, Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen, Beschwerdefall gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 6/2011, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2011,, lauten (auszugsweise):
"§ 1.
Ziele und Grundsätze
...
...
§ 4. Paragraph 4,
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört. 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört.
§ 10. Paragraph 10,
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
...
§ 12. Paragraph 12,
Anrechnung von Vermögen
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Slowakei entfaltete gewerbliche Tätigkeit könne nicht von dessen Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden; das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das in der Slowakei registrierte Unternehmen keine Tätigkeit mehr entfalte, weshalb er daraus kein Einkommen erwirtschafte, sei im Hinblick auf das weitere widersprüchliche Vorbringen zur Frage der Schließung dieses Unternehmens "nicht schlüssig".
Dagegen wird in der Beschwerde - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vorgebracht, dass das in Rede stehende Unternehmen (eine slowakische Kommanditgesellschaft) infolge Wegfalls des Hauptauftraggebers seit zumindest 1. Juli 2012 keine Umsätze oder Einnahmen erzielt und der Beschwerdeführer aus dem Unternehmen daher keine Einkünfte lukriert habe. Der Beschwerdeführer habe dazu im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eine (mit 18. Dezember 2012 datierte) Bestätigung einer slowakischen Steuerberatungsfirma vorgelegt, wonach das genannte Unternehmen ab dem 1. Juli 2012 keine aktive Tätigkeit ausgeübt und keinen Umsatz erzielt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer Kopien entsprechender Kontoauszüge von Juli bis Ende November 2012 vorgelegt. Mit diesen Beweismitteln habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Die belangte Behörde geht erkennbar von der Annahme aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum, vom 12. Juli 2012 bis 1. Jänner (richtig im Übrigen: Februar) 2013, hinreichendes - die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des WMG ausschließendes - Einkommen aus seinem slowakischen Unternehmen erzielt hat.
Die Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid vermögen diese Annahme jedoch nicht zu tragen.
So lässt der angefochtene, ebenso wie bereits der erstinstanzliche, Bescheid konkrete Feststellungen über die Höhe des (von der belangten Behörde angenommenen, auf den Mindeststandard gemäß § 10 oder § 12 WMG allenfalls anrechenbaren) Einkommens oder Vermögens des Beschwerdeführers im angeführten Zeitraum gänzlich vermissen.So lässt der angefochtene, ebenso wie bereits der erstinstanzliche, Bescheid konkrete Feststellungen über die Höhe des (von der belangten Behörde angenommenen, auf den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 12, WMG allenfalls anrechenbaren) Einkommens oder Vermögens des Beschwerdeführers im angeführten Zeitraum gänzlich vermissen.
Im Hinblick auf die Frage des relevanten Einkommens bzw. Vermögens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde insbesondere die in der Beschwerde genannten - aktenkundigen - Beweismittel ignoriert und sich beweiswürdigend mit dem Vorbringen, wonach das in Rede stehende Unternehmen seit Juli 2012 keinen Umsatz mehr erwirtschaftet (und der Beschwerdeführer daher daraus kein Einkommen mehr erzielt) habe, nicht auseinander gesetzt.
Der angefochtene Bescheid leidet insofern an relevanten Begründungsmängeln, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid leidet insofern an relevanten Begründungsmängeln, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 818 idF BGBl II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 818 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. Jänner 2015
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100235.X00Im RIS seit
19.02.2015Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015