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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch Mag. Helmut Kovaricek, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 12/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2014, W105 1408777-1/3E, betreffend §§ 3, 8 Asylgesetz 2005, erhobenen und zur hg. Zahl Ra 2014/19/0116 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch Mag. Helmut Kovaricek, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 12/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2014, W105 1408777-1/3E, betreffend Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005, erhobenen und zur hg. Zahl Ra 2014/19/0116 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, hingegen das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, hingegen das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revisionswerberin führte in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, die Ausweisung würde ihr einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil bereiten, da sie das Land, in dem sie sich seit fünf Jahren eingelebt habe sowie ihren Lebensgefährten und ihr wenige Monate altes Baby verlassen müsse und getrennt von diesen in einem Land leben, in welchem sie weder eine Existenz noch irgendeinen familiären oder sozialen Rückhalt habe. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden öffentliche Interessen nicht entgegen, da der Revisionswerberin keine Handlungen vorzuwerfen seien, welche die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten und aus der aufschiebenden Wirkung sei keine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten.
Mit diesen Ausführungen stellt die Revisionswerberin einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ihr wurde zwar weder internationaler Schutz noch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch wurde das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung der Revisionswerberin (vgl. den hg. Beschluss vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014).Mit diesen Ausführungen stellt die Revisionswerberin einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ihr wurde zwar weder internationaler Schutz noch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch wurde das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung der Revisionswerberin vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014).
Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 23. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190116.L00.1Im RIS seit
08.09.2015Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015