TE Vwgh Beschluss 2015/1/26 Fr 2014/19/0028

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Veröffentlicht am 26.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Fristsetzungssache des Y B C in I, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Fristsetzungssache des Y B C in römisch eins, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 wies das Bundesasylamt einen Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Asylgerichtshof, die bei diesem am 27. Februar 2013 einlangte. Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (§75 Abs. 19 AsylG 2005).Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 wies das Bundesasylamt einen Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Asylgerichtshof, die bei diesem am 27. Februar 2013 einlangte. Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (§75 Absatz 19, AsylG 2005).

Mit Erkenntnis vom 6. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtete, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verwies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Erkenntnis vom 6. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtete, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verwies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Diese Entscheidung (versehen mit einer Amtssignatur) wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 8. August 2014 im Wege eines Telefaxes über den Faxserver caesar@sys.bka.gv.at übermittelt. Gleichzeitig wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Postweg (RSa) an den Antragsteller abgefertigt.

Mit einem am 13. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG, der dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.Mit einem am 13. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG, der dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Einer Kopie des vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fax-Sendeberichtes zufolge, kam das Erkenntnis vom 6. August 2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tatsächlich am 8. August 2014 zu. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde ergänzend ermittelt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im damaligen Zustellungszeitraum nicht über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Empfang von elektronischen Übermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) BGBl. II Nr. 515/2013, verfügte; insbesondere nahm es am elektronischen Rechtsverkehr nicht teil und war im relevanten Zeitraum nicht bei einem elektronischen Zustelldienst nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (ZustG) registriert.Einer Kopie des vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fax-Sendeberichtes zufolge, kam das Erkenntnis vom 6. August 2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tatsächlich am 8. August 2014 zu. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde ergänzend ermittelt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im damaligen Zustellungszeitraum nicht über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Empfang von elektronischen Übermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,, verfügte; insbesondere nahm es am elektronischen Rechtsverkehr nicht teil und war im relevanten Zeitraum nicht bei einem elektronischen Zustelldienst nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (ZustG) registriert.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Auskünfte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche vom Antragsteller in der am 18. Dezember 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe seines Rechtsvertreters auch nicht weiter bestritten wurden und an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

2. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. 2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.

Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033).Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033).

3. Der gegenständliche Fall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der dem bereits zuvor erwähnten hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist auch im hier vorliegenden Fall die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. August 2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 8. August 2014 rechtswirksam erfolgt. 3. Der gegenständliche Fall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der dem bereits zuvor erwähnten hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, ist auch im hier vorliegenden Fall die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. August 2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 8. August 2014 rechtswirksam erfolgt.

4. Der Fristsetzungsantrag erweist sich daher als unzulässig. Er war gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand. 4. Der Fristsetzungsantrag erweist sich daher als unzulässig. Er war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG im Umlaufweg gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand.

Wien, am 26. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014190028.F00

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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