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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/22/0042 Ro 2014/22/0041Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in den Revisionssachen der revisionswerbenden Parteien *****, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Beirut vom 21. Oktober 2013, betreffend Visum, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschluss vom 18. September 2014, B 1484-1486/2013- 10, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschluss vom 18. September 2014, B 1484-1486/2013- 10, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0052, 0053, mwN). Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG maßgeblich sind.Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0052, 0053, mwN). Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG maßgeblich sind.
Mit hg. Verfügung vom 20. November 2014 wurden die revisionswerbenden Parteien gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 4 VwGbk-ÜG zur Verbesserung der Beschwerden - im Sinn einer Ausführung als Revisionen - aufgefordert. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.Mit hg. Verfügung vom 20. November 2014 wurden die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, VwGbk-ÜG zur Verbesserung der Beschwerden - im Sinn einer Ausführung als Revisionen - aufgefordert. Auf die Zurückziehungsfiktion des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien sind der an sie ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Die Verfahren waren daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung wegen unterlassener Mängelbehebung in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Verfahren waren daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung wegen unterlassener Mängelbehebung in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 27. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220040.J00Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015