TE Vwgh Beschluss 2015/1/27 Ra 2014/22/0159

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/02 Post;

Norm

AVG §33 Abs3;
PostmarktG 2009 §3 Z4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §2 Z7;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. August 2014, Zl. VGW- 151/071/11248/2014-13, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. August 2014 gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 2013, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen worden war, statt und erteilte der mitbeteiligten Partei gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis zum 3. Mai 2015. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. August 2014 gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 2013, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen worden war, statt und erteilte der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis zum 3. Mai 2015. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bundesministerin für Inneres gemäß § 3a NAG außerordentliche Revision. Nach den - mit dem Verwaltungsakt in Einklang stehenden - Angaben in dieser Revision wurde das angefochtene Erkenntnis der revisionswerbenden Bundesministerin am 25. August 2014 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete somit am 6. Oktober 2014.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 3 a, NAG außerordentliche Revision. Nach den - mit dem Verwaltungsakt in Einklang stehenden - Angaben in dieser Revision wurde das angefochtene Erkenntnis der revisionswerbenden Bundesministerin am 25. August 2014 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG endete somit am 6. Oktober 2014.

Nach dem Eingangsstempel langte die Revision am 8. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Im Vorlagebericht des Verwaltungsgerichts Wien (an den Verwaltungsgerichtshof) heißt es dazu, dass das Postkuvert nicht abgestempelt und das Datum der Postaufgabe unklar sei. Im Hinblick darauf richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 20. November 2014 die Aufforderung an die Revisionswerberin, anzugeben, an welchem Tag die Revision zur Post gegeben worden und in welcher Form dies geschehen sei.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte die Revisionswerberin daraufhin Folgendes mit: Die vorliegende Revision sei am 6. Oktober 2014 abgefertigt und der Ausgangsstelle des Bundesministeriums für Inneres übergeben worden. Revisionen würden an das Verwaltungsgericht Wien mittels Staatsämterabfertigung übermittelt. Da die Schriftstücke im Rahmen der Staatsämterabfertigung täglich an die "Eingangs- /Abgangsstelle" des Bundeskanzleramtes übergeben und täglich von Boten des Magistrats der Stadt Wien abgeholt würden, gehe die Revisionswerberin davon aus, dass die Revision "dem Land Wien" noch am 6. Oktober 2014 zugekommen sei. Es könne aber nicht festgestellt werden, "wo die zwei Tage später beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Revision zwischenzeitlich verblieben ist und wem die Verspätung zuzurechnen ist".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die sogenannte Staatsämterabfertigung), ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf nicht anzunehmen. § 33 Abs. 3 AVG sieht eine Nichteinrechnung in die Frist lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinn des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes, somit nach der gesetzlichen Definition an einen Universaldienstbetreiber im Sinn des § 3 Z 4 des Postmarktgesetzes, vor. Daher kommt bei einer Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung eine Nichteinrechnung der Tage der Übermittlung in die Frist nicht in Betracht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. November 2012, 2012/17/0219, und 2012/17/0220, sowie den hg. Beschluss vom 8. Juni 1983, 83/10/0171, jeweils mwN). Mangels einer abweichenden Regelung für die Einbringung von Revisionen außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs und in Anbetracht des Umstandes, dass die einschlägigen Regelungen des AVG bzw. des Zustellgesetzes unverändert geblieben sind, kann diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die sogenannte Staatsämterabfertigung), ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf nicht anzunehmen. Paragraph 33, Absatz 3, AVG sieht eine Nichteinrechnung in die Frist lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes, somit nach der gesetzlichen Definition an einen Universaldienstbetreiber im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes, vor. Daher kommt bei einer Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung eine Nichteinrechnung der Tage der Übermittlung in die Frist nicht in Betracht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 15. November 2012, 2012/17/0219, und 2012/17/0220, sowie den hg. Beschluss vom 8. Juni 1983, 83/10/0171, jeweils mwN). Mangels einer abweichenden Regelung für die Einbringung von Revisionen außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs und in Anbetracht des Umstandes, dass die einschlägigen Regelungen des AVG bzw. des Zustellgesetzes unverändert geblieben sind, kann diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionswerberin in ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 wird noch angemerkt, dass es für die Wahrung der Revisionsfrist nach § 26 Abs. 1 VwGG nicht darauf ankommt, wann das Schriftstück "dem Land Wien" zugekommen ist.Im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionswerberin in ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 wird noch angemerkt, dass es für die Wahrung der Revisionsfrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG nicht darauf ankommt, wann das Schriftstück "dem Land Wien" zugekommen ist.

Die Revisionsfrist begann am 25. August 2014 zu laufen und endete am 6. Oktober 2014. Die am 8. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Revision war somit verspätet.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220159.L00

Im RIS seit

16.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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