TE Vwgh Beschluss 2015/1/27 Ra 2014/22/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §2 Z7;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0138 Ra 2014/22/0139 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/22/0173 B 27. Jänner 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revisionen der Bundesministerin für Inneres gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. August 2014, 1. Zl. VGW-151/075/10728/2014 (betreffend die erstmitbeteiligte Partei, protokolliert zu Zl. Ra 2014/22/0137),

2. Zl. VGW-151/075/10729/2014 (betreffend die zweitmitbeteiligte Partei, protokolliert zu Zl. Ra 2014/22/0138), und 3. Zl. VGW- 151/075/10730/2014 (betreffend die drittmitbeteiligte Partei, protokolliert zu Zl. Ra 2014/22/0139), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. S, 2. V undLandeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. S, 2. römisch fünf und

3. V, alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2), den Beschluss gefasst:3. römisch fünf, alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. August 2008 wurde den Anträgen der mitbeteiligten Parteien jeweils vom 13. April 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 69a Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 stattgegeben und die beantragten Aufenthaltstitel bis zum 31. Jänner 2015 erteilt.Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. August 2008 wurde den Anträgen der mitbeteiligten Parteien jeweils vom 13. April 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, stattgegeben und die beantragten Aufenthaltstitel bis zum 31. Jänner 2015 erteilt.

Diese Entscheidungen wurden der Bundesministerin für Inneres (Revisionswerberin) nach den Revisionsausführungen am 13. August 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 brachte die Revisionswerberin - im Wege der Staatsämterabfertigung - jeweils eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht ein. Die Revisionen zu Zl. Ra 2014/22/0137 und Zl. Ra 2014/22/0138 langten laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes Wien dort am 22. Oktober 2014, die Revision zu Zl. Ra 2014/22/0139 langte am 26. September 2014 ein.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 nahm die Revisionswerberin nach einem entsprechenden Vorhalt zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionen Stellung. Begründend führte sie aus, gegen die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse habe sie mit Erledigungen vom 24. September 2014 Revisionen erhoben, welche mit 24. September 2014 abgefertigt und an die Ausgangsstelle der Revisionswerberin übergeben worden seien. Revisionen und sonstige Schriftstücke der Revisionswerberin würden an das Verwaltungsgericht Wien mittels Staatsämterabfertigung übermittelt. Im Rahmen der Staatsämterabfertigung würden Schriftstücke täglich von der Ausgangsstelle der Revisionswerberin an die Eingangs-/Abgangsstelle des Bundeskanzleramtes, Ballhausplatz 2, 1010 Wien übergeben und täglich von der Poststelle der betreffenden Behörden abgeholt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Revisionen noch am 24. September 2014 "dem Land Wien" zugekommen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum zwei der drei zugleich erhobenen und abgefertigten Revisionen erst am 22. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt sein sollten. Da die Revisionen mittels Staatsämterabfertigung übermittelt worden seien, könne der Zeitpunkt der Übergabe an das Bundeskanzleramt oder der Abholung durch den Boten des Verwaltungsgerichtes Wien nicht nachgewiesen werden, weil hierüber keine Aufzeichnungen geführt würden. Es könne auch nicht festgestellt werden, wo die zwei später beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Revisionen zwischenzeitlich verblieben seien und wem diese Verspätung zuzurechnen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an einen Universaldienstbetreiber möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 15. November 2012, Zl. 2012/17/0220, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an einen Universaldienstbetreiber möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. November 2012, Zl. 2012/17/0220, mwN).

Mangels einer abweichenden Regelung für die Einbringung von Revisionen außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs und in Anbetracht des Umstandes, dass die einschlägigen Regelungen des AVG bzw. des Zustellgesetzes unverändert geblieben sind, kann diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden.

Die sechswöchige Revisionsfrist begann am 13. August 2014 zu laufen und endete am 24. September 2014. Die am 26. September 2014 bzw. am 22. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Revisionen waren somit verspätet.

Die Revisionen, welche wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden wurden, waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revisionen, welche wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden wurden, waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2015

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220137.L00

Im RIS seit

16.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten