TE Vwgh Beschluss 2015/1/27 2013/11/0131

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des G V in P, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25. Juni 2013, Zl. 11.1/276-2013, betreffend Ladung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des G römisch fünf in P, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25. Juni 2013, Zl. 11.1/276-2013, betreffend Ladung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 25. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer für den 4. Juli 2013 zur Behörde vorgeladen. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer "als PARTEI" mitzuwirken ersucht wurde, ist auf dem Bescheidformular "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach dem Führerscheingesetz, zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ, Erwerb einer Lenkberechtigung in Tschechien" angegeben. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen solle, und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung eine Zwangsstrafe von EUR 150,-- angedroht.

Nachdem der Beschwerdeführer dieser Ladung nicht Folge geleistet hatte, erließ die belangte Behörde ohne Vollzug des angefochtenen Bescheids einen wörtlich gleichlautenden Ladungsbescheid vom 5. Juli 2013 mit Ladungstermin am 18. Juli 2013 (angefochten zu hg. Zl. 2013/11/0152 - zweitangefochtener Bescheid -), mit dem dem Beschwerdeführer die zwangsweise Vorführung angedroht wurde, wenn er dieser Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Folge leiste.

Durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 29. März 2011, Zl. 2009/11/0012).Durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 29. März 2011, Zl. 2009/11/0012).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Der vorliegende Ladungsbescheid ist aus den gleichen Gründen rechtswidrig wie der ihm wörtlich gleichende zweite Ladungsbescheid vom 5. Juli 2013, wobei es diesbezüglich genügt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0152, zu verweisen, mit dem dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt hätte.Der vorliegende Ladungsbescheid ist aus den gleichen Gründen rechtswidrig wie der ihm wörtlich gleichende zweite Ladungsbescheid vom 5. Juli 2013, wobei es diesbezüglich genügt, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0152, zu verweisen, mit dem dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt hätte.

Wien, am 27. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110131.X00

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten