RS Vwgh 2008/1/24 2005/09/0105

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs1 impl;
BDG 1979 §95 Abs3 impl;
HDG 1985 §5 Abs1;
HDG 1985 §6 Abs3;
HDG 1994 §5 Abs1 idF 1998/I/099;
HDG 1994 §5 Abs1;
HDG 1994 §6 Abs3;
HDG 2002 §5 Abs1;

Rechtssatz

In Bezug auf die Regelung des Zusammentreffens mit gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen unterscheidet sich das HDG 2002 grundsätzlich von den diesbezüglichen Vorschriften des BDG 1979. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der zusätzlichen disziplinären Verfolgung sind in § 5 Abs. 1 HDG 2002 (wie schon in den entsprechenden Bestimmungen des HDG 1985 und des HDG 1994, insbesondere nach der Novelle BGBl. I Nr. 99/1998) anders gestaltet als in § 95 Abs. 1 BDG 1979, und anstelle der streng an Erfordernissen der Spezialprävention orientierten Vorschrift des § 95 Abs. 3 BDG 1979 enthielten § 6 Abs. 3 HDG 1985 und § 6 Abs. 3 HDG 1994 - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zum BDG 1979 - nur mehr die bloße Anordnung einer Bedachtnahme auf die schon verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe bei der Bemessung der Disziplinarstrafe (vgl. 369 BlgNR XVI. GP 32). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 99/1998 wurde dies als unbestimmte und überflüssige Vorschrift "aus Gründen der Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos" gestrichen (vgl. 1191 BlgNR XX. GP 11), sodass ein Gegenstück zu der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, u.a. behandelten Bestimmung des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nun zur Gänze fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090105.X04

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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