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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Gemeinde F in F, vertreten durch Mag. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler- Platz 10, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. November 2013, Zl. LAS- 822/15-05, betreffend Sicherung von Weiderechten (weitere Partei:
Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (§ 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG). Ob eine solche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG sieht vor, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen (Paragraph 4, Absatz 5, dritter Satz VwGbk-ÜG). Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG sieht vor, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, Zl. B 36/2014-6, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, Zl. B 36/2014-6, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zl. Ro 2014/07/0061, mwN). Diese abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten.Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zl. Ro 2014/07/0061, mwN). Diese abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten.
Entsprechend den oben genannten Bestimmungen wurde die Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof in der an sie ergangenen hg. Verfügung vom 14. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0100-2, zur Verbesserung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof als Revision geltenden Beschwerde (vgl. § 4 VwGbk-ÜG) unter anderem aufgefordert, die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen.Entsprechend den oben genannten Bestimmungen wurde die Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof in der an sie ergangenen hg. Verfügung vom 14. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0100-2, zur Verbesserung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof als Revision geltenden Beschwerde vergleiche , Paragraph 4, VwGbk-ÜG) unter anderem aufgefordert, die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen.
Der in teilweiser Befolgung dieses Mängelbehebungsauftrages eingebrachte Verbesserungsschriftsatz enthält zunächst Ausführungen zur "Zulässigkeit der Revision". Gegenstand dieser Ausführungen sind die Erschöpfung des Instanzenzuges, die Rechtzeitigkeit und die Beschwerdelegitimation. Nach Darstellung des Sachverhaltes folgen die Abschnitte "Beschwerdepunkte" und "Beschwerdegründe".
Gesonderte Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG enthält der Schriftsatz nicht. Soweit in den in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) - mit näheren Ausführungen - die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides gerügt werden, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig, weil damit dem Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht entsprochen wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0014. mwN).Gesonderte Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG enthält der Schriftsatz nicht. Soweit in den in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) - mit näheren Ausführungen - die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides gerügt werden, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig, weil damit dem Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht entsprochen wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0014. mwN).
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. November 2014, Zl. Ro 2014/05/0066, und vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0075, mwN).In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 18. November 2014, Zl. Ro 2014/05/0066, und vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0075, mwN).
Wien, am 29. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070100.J00Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015