TE Vwgh Beschluss 2015/1/29 Ra 2015/16/0004

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80;
BAO §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. Oktober 2014, Zl. RV/2100055/2013, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. Oktober 2014, Zl. RV/2100055/2013, betreffend Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid zog das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber im Instanzenzug zur Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A GmbH, nämlich Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 in der Höhe von insgesamt EUR 196.070,-Mit dem angefochtenen Bescheid zog das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber im Instanzenzug zur Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A GmbH, nämlich Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 in der Höhe von insgesamt EUR 196.070,-

- heran. Der Revisionswerber sei vom 31. August 2007 bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens am 3. August 2011 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 4. Jänner 2012 sei der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs über das Vermögen der A GmbH aufgehoben worden. Nach Abschluss des Sanierungsverfahrens mit einer Quote von 35 % seien noch aushaftende Abgaben der A GmbH in der Höhe von EUR 504.615,25 uneinbringlich.

Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergebe sich, dass die Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der A GmbH u.a. zur Begleichung von Zug-um-Zug-Geschäften verwendet worden seien und dass die von einem Gesellschafter zugeflossenen Mittel zur Gänze ein anderer Gläubiger erhalten habe, weshalb die Benachteiligung des Abgabengläubigers evident sei. Der Revisionswerber habe es unterlassen, den konkreten Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung durch Vorlage von Liquiditätsaufstellungen zu erbringen. Sein Verschulden am Unterbleiben der Abfuhr der Umsatzsteuer habe er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt.

Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, nach ständiger Rechtsprechung sei die Haftung eines Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn Zahlungsschwierigkeiten oder Liquiditätsprobleme der Gesellschaft als Primärschuldnerin vorlägen und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde. Diese Judikatur habe das Bundesfinanzgericht ignoriert. Deshalb liege eine Rechtsfrage von "erheblicher" Bedeutung vor, weil das angefochtene Erkenntnis der bisherigen Rechtsprechung widerspreche.

Damit legt der Revisionswerber indes nicht konkret dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004). Im Gegenteil, die vom Bundesfinanzgericht dargestellte Benachteiligung des Abgabengläubigers wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten und steht dem vom Revisionswerber angesprochenen Haftungsausschluss im Fall der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen.Damit legt der Revisionswerber indes nicht konkret dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004). Im Gegenteil, die vom Bundesfinanzgericht dargestellte Benachteiligung des Abgabengläubigers wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten und steht dem vom Revisionswerber angesprochenen Haftungsausschluss im Fall der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160004.L00

Im RIS seit

27.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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