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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. Oktober 2014, Zl. LVwG-409-003/R6-2014, LVwG-435-002/R6-2014, LVwG-327-005/R6-2014, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den mit Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde iVm Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses angeordneten wasserpolizeilichen Auftrag richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen den mit Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde in Verbindung mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses angeordneten wasserpolizeilichen Auftrag richtet, zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wenn das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wenn das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde in Spruchpunkt 2 u.a. über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den mit Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde erteilten wasserpolizeilichen Auftrag entschieden.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde in Spruchpunkt 2 u.a. über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den mit Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde erteilten wasserpolizeilichen Auftrag entschieden.
In den Zulässigkeitsausführungen der Revision finden sich keine auf den wasserpolizeilichen Auftrag bezogenen Ausführungen. Es wird dort nur das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit Fragen des Forstgesetzes behauptet (vgl. dazu den Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/10/0056). In Bezug auf den wasserpolizeilichen Auftrag fehlt es der vorliegenden Revision daher an einer Darstellung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG.In den Zulässigkeitsausführungen der Revision finden sich keine auf den wasserpolizeilichen Auftrag bezogenen Ausführungen. Es wird dort nur das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit Fragen des Forstgesetzes behauptet vergleiche , dazu den Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/10/0056). In Bezug auf den wasserpolizeilichen Auftrag fehlt es der vorliegenden Revision daher an einer Darstellung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG.
Die Revision war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zurückzuweisen.
Soweit sich die Revision auf die Waldfeststellung sowie den forstpolizeilichen und naturschutzbehördlichen Auftrag bezieht, wurde darüber gesondert entschieden (vgl. dazu den Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/10/0056).Soweit sich die Revision auf die Waldfeststellung sowie den forstpolizeilichen und naturschutzbehördlichen Auftrag bezieht, wurde darüber gesondert entschieden vergleiche , dazu den Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/10/0056).
Wien, am 29. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070105.L00Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015