TE Vwgh Beschluss 2015/1/29 2011/16/0129

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs7;
BAO §217;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache des IS in W, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Goldschlagstraße 64/26, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 31. März 2011, Zl. ABK - 48/11, betreffend Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. April 2009 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß § 7 und § 54 WAO zur Haftung für den Rückstand an diversen Abgaben der A GmbH heran.Mit Bescheid vom 10. April 2009 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7 und Paragraph 54, WAO zur Haftung für den Rückstand an diversen Abgaben der A GmbH heran.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 wies der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 160a WAO ab. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2009 wies der Magistrat der Stadt Wien die dagegen mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 erhobene Berufung als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 17. August 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 wies der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 160 a, WAO ab. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2009 wies der Magistrat der Stadt Wien die dagegen mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 erhobene Berufung als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 17. August 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2009 wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Haftungsinanspruchnahme ab. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 einen Vorlageantrag. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29. Juli 2010 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10. April 2009 ebenfalls als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2009 als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit der Maßgabe, dass in dessen Spruch die dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen der WAO durch jene der BAO ersetzt wurden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seinem Recht auf Zuerkennung der Aussetzung der Einhebung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer konnte durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen nicht in seinen Rechten verletzt werden:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 312/1987) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 312 aus 1987,) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002) in einem Zahlungsaufschub, welcher u.a. mit einem anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) in einem Zahlungsaufschub, welcher u.a. mit einem anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002) auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gleiches gilt während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 230 Abs. 2 BAO).Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des Paragraph 230, Absatz 6, BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gleiches gilt während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (Paragraph 230, Absatz 2, BAO).

Im Beschwerdefall wäre auch im Falle einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung von der Abgabenbehörde erster Instanz - zufolge der in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung - auch der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides waren Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.

Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). In beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des § 217 BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.Nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Paragraph 212 a, Absatz 7, erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz BAO). In beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des Paragraph 217, BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides - zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2009 - gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen, als dieser durch den angefochtenen Bescheid erhalten hat (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 21. November 2013, 2011/16/0131, und vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129).Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides - zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2009 - gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen, als dieser durch den angefochtenen Bescheid erhalten hat vergleiche , auch die hg. Beschlüsse vom 21. November 2013, 2011/16/0131, und vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129).

Somit konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011160129.X00

Im RIS seit

27.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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