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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2014, Zl. W138 1421709- 1/19E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Revisionswerber sieht im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von asylrelevanter Verfolgung hinsichtlich der Glaubhaftmachung überprüfen kann, wenn positive Feststellungen über Fluchtgründe nicht aufgrund der abgesprochenen Glaubwürdigkeit innerhalb der Beweiswürdigung fehlen, sondern wegen Verkennens der Rechtslage sekundäre Feststellungsmängel vorliegen würden.Der Revisionswerber sieht im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von asylrelevanter Verfolgung hinsichtlich der Glaubhaftmachung überprüfen kann, wenn positive Feststellungen über Fluchtgründe nicht aufgrund der abgesprochenen Glaubwürdigkeit innerhalb der Beweiswürdigung fehlen, sondern wegen Verkennens der Rechtslage sekundäre Feststellungsmängel vorliegen würden.
Diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090, mwH aus der Rechtsprechung zum Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund).Diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090, mwH aus der Rechtsprechung zum Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund).
Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit - auch in Bezug auf die besonderen Umstände betreffend die soziale Gruppe "Familie" - abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe.Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit - auch in Bezug auf die besonderen Umstände betreffend die soziale Gruppe "Familie" - abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Damit legt es seiner Entscheidung einen dem Vorbringen des Revisionswerbers entsprechenden Sachverhalt gar nicht zu Grunde, weswegen positive Feststellungen im Sinne der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte nicht getroffen werden konnten. Es liegen daher, entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, keine sekundären Feststellungsmängel vor. Davon ausgehend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Thematik der Asylrelevanz bei Vorliegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Sohin war die Revision in Ermangelung des Vorliegens von zu lösenden Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Sohin war die Revision in Ermangelung des Vorliegens von zu lösenden Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190136.L00Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015