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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. K in G, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. April 2014, Zl. LVwG 30.4-1250/2014-29, in der Fassung des Beschlusses vom 19. Mai 2014, Zl. LVwG 30.4-1250/2014-30, betreffend Übertretungen des ASchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. K in G, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. April 2014, Zl. LVwG 30.4-1250/2014-29, in der Fassung des Beschlusses vom 19. Mai 2014, Zl. LVwG 30.4-1250/2014-30, betreffend Übertretungen des ASchG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des ASchG schuldig erkannt.
2. Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2014, E 583/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde den Rechtsvertretern des Revisionswerbers laut Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes am 27. Oktober 2014 zugestellt (nach Angaben des Revisionswerbers am 28. Oktober 2014). 2. Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2014, E 583/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde den Rechtsvertretern des Revisionswerbers laut Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes am 27. Oktober 2014 zugestellt (nach Angaben des Revisionswerbers am 28. Oktober 2014).
3. Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 9. Dezember 2014, zur Post gegeben ebenfalls am 9. Dezember 2014, erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am 10. Dezember 2014 ein und wurde von diesem mit Verfügung vom 15. Dezember zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten am 22. Jänner 2015 vorgelegt.
5. Die Revision ist verspätet:
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Auf das Erfordernis, eine Revision beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen, wurde im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich hingewiesen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).
Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Revisionserhebung (aufgrund des gesetzlichen Feiertages am 8. Dezember 2014 unabhängig davon, ob als Zustelldatum der 27. Oktober 2014 oder der 28. Oktober 2014 zugrunde gelegt werden) am 9. Dezember 2014. Die Revision wurde zwar noch innerhalb dieser Frist Frist an den (zur Einbringung) unzuständigen Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben. Beim Verwaltungsgerichtshof ist die Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelangt und konnte daher auch nicht mehr innerhalb dieser Frist an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet werden.
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020161.L00Im RIS seit
17.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015