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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des R in R, vertreten durch Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. August 2014, Zl. LVwG-LF-13-0019, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des R in R, vertreten durch Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. August 2014, Zl. LVwG-LF-13-0019, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, es stelle sich im Revisionsfall die Rechtsfrage, wie eine Strafbehörde im Erkenntnisverfahren vorzugehen habe, wenn die Einnahme eines Medikamentes vor der Atemluftkontrolle erwiesen sei, aber nicht bekannt sei, ob Bestandteile des Medikamentes eine Alkomatmessung beeinflussen könnten oder nicht. Die Verwaltungsbehörde müsse diesfalls nämlich eine mögliche Beeinflussung des Messergebnisses überprüfen.
Damit zeigt die Revision keine Rechtfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass bei unstrittig ordnungsgemäß zustande gekommenem Messergebnis im Zuge einer Atemalkoholgehaltüberprüfung einzig durch eine Blutalkoholgehaltmessung ein Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung erbracht werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 29. April 2011, 2010/02/0256, mwN). Eine solche hat der Revisionswerber aber nicht veranlasst.Damit zeigt die Revision keine Rechtfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass bei unstrittig ordnungsgemäß zustande gekommenem Messergebnis im Zuge einer Atemalkoholgehaltüberprüfung einzig durch eine Blutalkoholgehaltmessung ein Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung erbracht werden kann vergleiche , z.B. VwGH vom 29. April 2011, 2010/02/0256, mwN). Eine solche hat der Revisionswerber aber nicht veranlasst.
Ausgehend von dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und der Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachten, demzufolge das vom Revisionswerber rund eine halbe Stunde vor der Atemluftkontrolle verwendete Spray Nasonex jedenfalls 15 Minuten nach Applikation keinen Einfluss auf das Messergebnis haben könne, handelt es sich bei der vom Revisionswerber, der diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 26. Februar 2014, 2013/02/0262), aufgeworfenen "Rechtsfrage" lediglich um eine Beweisfrage, welche vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde.Ausgehend von dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und der Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachten, demzufolge das vom Revisionswerber rund eine halbe Stunde vor der Atemluftkontrolle verwendete Spray Nasonex jedenfalls 15 Minuten nach Applikation keinen Einfluss auf das Messergebnis haben könne, handelt es sich bei der vom Revisionswerber, der diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist vergleiche , dazu z.B. VwGH vom 26. Februar 2014, 2013/02/0262), aufgeworfenen "Rechtsfrage" lediglich um eine Beweisfrage, welche vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde.
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020123.L00Im RIS seit
08.04.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015