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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. Mag. W in L, vertreten durch die Holme und Weidinger Rechtsanwälte-OG in 4600 Wels, Dr. Koss-Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juli 2014, Zl. LVwG-300284/13/Bm/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. Mag. W in L, vertreten durch die Holme und Weidinger Rechtsanwälte-OG in 4600 Wels, Dr. Koss-Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juli 2014, Zl. LVwG-300284/13/Bm/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revision gelingt es nicht, ein Abweichen durch das angefochtene Erkenntnis von der ständigen hg. Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl. dazu z. B. VwGH vom 23. März 2012, 2010/02/0263, mwH) aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Revision war im Hinblick auf die klare Bestimmung des § 32 Abs. 3 VStG auch offensichtlich keine Verfolgungsverjährung im Hinblick auf den unstrittig - selbst nach den Ausführungen in der Revision - zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellten Revisionswerber gegeben.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revision gelingt es nicht, ein Abweichen durch das angefochtene Erkenntnis von der ständigen hg. Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem vergleiche , dazu z. B. VwGH vom 23. März 2012, 2010/02/0263, mwH) aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Revision war im Hinblick auf die klare Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VStG auch offensichtlich keine Verfolgungsverjährung im Hinblick auf den unstrittig - selbst nach den Ausführungen in der Revision - zum verantwortlichen Beauftragen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellten Revisionswerber gegeben.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020115.L00Im RIS seit
08.04.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015