RS Vwgh 2008/1/24 2007/03/0247

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §222 Abs3 idF 2002/I/134;

Rechtssatz

Die Tötung eines Wirbeltieres ist nach § 222 Abs 3 StGB nur strafbar, wenn sie "mutwillig" erfolgt (vgl dazu die Erl zu Regierungsvorlage, 1166 BlgNR 21. GP, 32). Ein nicht rechtswidriges Verhalten schließt die Anwendung des Straftatbestandes der Tierquälerei aus (vgl hiezu das noch zur Rechtslage vor der Novelle des § 222 StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I Nr 134/2002, ergangene, jedoch insofern weiterhin maßgebliche Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996, 15 Os 27/96).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030247.X02

Im RIS seit

20.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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