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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §49 Abs3 Z28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. November 2014, Zl. LVwG 33.21-3428/2014-47, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. November 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als Obmann eines Sportclubs zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit vom 12. Juli 2013 bis zum 18. Jänner 2014 einen brasilianischen Staatsangehörigen als Fußballer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über ihn eine Geldstrafen von EUR 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und acht Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. November 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als Obmann eines Sportclubs zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit vom 12. Juli 2013 bis zum 18. Jänner 2014 einen brasilianischen Staatsangehörigen als Fußballer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurden über ihn eine Geldstrafen von EUR 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und acht Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Wenn der Revisionswerber meint, der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 3 Z. 28 ASVG bewirke auch eine Ausnahme nach dem AuslBG, so findet diese Auffassung keine Grundlage im AuslBG. Der Umstand, dass der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltskarte ist und sich als Ehegatte einer kroatischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet aufhält, vermochte den Revisionswerber ebenfalls nicht von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 AuslBG zu befreien, weil die Ehegattin des Ausländers als kroatische Staatsangehörige und damit auch ihr Ehegatte gemäß § 32a Abs. 11 AuslBG noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Hinsichtlich der Beschäftigung von Fußballern nach dem AuslBG wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0250, verweisen.Wenn der Revisionswerber meint, der Ausnahmetatbestand des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, ASVG bewirke auch eine Ausnahme nach dem AuslBG, so findet diese Auffassung keine Grundlage im AuslBG. Der Umstand, dass der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltskarte ist und sich als Ehegatte einer kroatischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet aufhält, vermochte den Revisionswerber ebenfalls nicht von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG zu befreien, weil die Ehegattin des Ausländers als kroatische Staatsangehörige und damit auch ihr Ehegatte gemäß Paragraph 32 a, Absatz 11, AuslBG noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Hinsichtlich der Beschäftigung von Fußballern nach dem AuslBG wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0250, verweisen.
Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090013.L00Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015