Index
E1E;Norm
12010E045 AEUV Art45;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-453/14Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des Dr. J B in L, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014, Zl. L513 2011681-1/2E, betreffend Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG (vor dem Verwaltungsgericht mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77; weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des Dr. J B in L, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014, Zl. L513 2011681-1/2E, betreffend Krankenversicherungsbeiträge nach Paragraph 73 a, ASVG (vor dem Verwaltungsgericht mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77; weitere Partei:
Bundesministerin für Gesundheit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom 10. September 2014, Zlen. EU 2014/0005 bis 0007 (vormals Ro 2014/08/0047, 0051 und 0064), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß § 73a Abs. 3 ASVG zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in näher genannter Höhe für die von der Ärzteversorgung W (in Deutschland) monatlich bezogenen Pensionsleistungen.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in näher genannter Höhe für die von der Ärzteversorgung W (in Deutschland) monatlich bezogenen Pensionsleistungen.
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 10. September 2014, auf den im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 10. September 2014, auf den im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende 'überobligatorische' Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der 'zweiten Säule' in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) 'gleichartig' im Sinn der genannten Bestimmung sind?""Ist Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Artikel 45, AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende 'überobligatorische' Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der 'zweiten Säule' in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) 'gleichartig' im Sinn der genannten Bestimmung sind?"
Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen ist.Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen ist.
Wien, am 17. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080057.L00Im RIS seit
11.05.2015Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017