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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASchG 1994 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. S in L, vertreten durch die Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Schwindgasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. April 2014, Zl. VGW-042/014/5523/2014-14, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. S in L, vertreten durch die Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Schwindgasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. April 2014, Zl. VGW-042/014/5523/2014-14, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entgegen der Revisionsansicht hängt die Lösung des Falles schon deshalb nicht von der behaupteten Judikaturabsenz zur Abgrenzung der einzelnen Tatbestände des § 8 ASchG, insbesondere § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 ASchG ab, weil zum Einen im vorliegenden Fall ausgehend von den unbestrittenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts die vorgeworfene Übertretung (fehlende Koordination bei der Durchführung der Sicherheitsbestimmungen auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung mit dem zweiten auf der Baustelle tätigen Unternehmen) von der allgemeinen Bestimmung zur Koordinationspflicht des vom belangten Gericht herangezogenen § 8 Abs. 1 ASchG jedenfalls umfasst ist. Zum Anderen wurde der Erstrevisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich wegen Übertretung des § 8 Abs. 1 ASchG für schuldig erkannt, sodass die von der Revision vorgebrachte Rechtsfrage der Abgrenzung zu anderen Tatbeständen des § 8 im konkreten Fall nicht zum Tragen kommt; für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. dazu z.B. VwGH vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entgegen der Revisionsansicht hängt die Lösung des Falles schon deshalb nicht von der behaupteten Judikaturabsenz zur Abgrenzung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 8, ASchG, insbesondere Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 3, ASchG ab, weil zum Einen im vorliegenden Fall ausgehend von den unbestrittenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts die vorgeworfene Übertretung (fehlende Koordination bei der Durchführung der Sicherheitsbestimmungen auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung mit dem zweiten auf der Baustelle tätigen Unternehmen) von der allgemeinen Bestimmung zur Koordinationspflicht des vom belangten Gericht herangezogenen Paragraph 8, Absatz eins, ASchG jedenfalls umfasst ist. Zum Anderen wurde der Erstrevisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich wegen Übertretung des Paragraph 8, Absatz eins, ASchG für schuldig erkannt, sodass die von der Revision vorgebrachte Rechtsfrage der Abgrenzung zu anderen Tatbeständen des Paragraph 8, im konkreten Fall nicht zum Tragen kommt; für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig vergleiche , dazu z.B. VwGH vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020042.L00Im RIS seit
08.04.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015