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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision der revisionswerbenden Partei S M A in W, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2014, Zl. W155 1434430- 1/13E, betreffend § 3 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision der revisionswerbenden Partei S M A in W, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2014, Zl. W155 1434430- 1/13E, betreffend Paragraph 3, Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 20. März 2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.) und die Revison gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.). 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 20. März 2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.) und die Revison gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 8. August 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 8. August 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll (vgl. dazu RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/20/0115, mwN).Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll vergleiche , dazu Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen vergleiche , zu allem den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/20/0115, mwN).
3. In der vorliegenden Rechtssache bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, das Bundesverwaltungsgericht setze sich über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur politisch motivierten Verfolgung hinweg. Eine Verfolgung sei auch dann politisch motiviert, wenn sich der Asylwerber einer im Sinne der Menschenrechtskonvention als grob menschenrechtswidrig einzustufenden Gesellschaftsordnung (Zwangsverheiratung) widersetze. Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch darin eine politische Meinungsäußerung zu erblicken. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes versage staatlicher Schutz im Bereich eines Konventionsmerkmales, weshalb der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprochen worden sei. Es widerspreche überdies der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Asylverfahren auf den Ausgang des Asylverfahrens von nahen Verwandten nicht Rücksicht zu nehmen. Dies sei ein Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben. Richtigerweise hätten die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten positiven Entscheidungen bezüglich der nahen Angehörigen des Revisionswerbers berücksichtigt und dem Revisionswerber Asyl gewährt werden müssen. 3. In der vorliegenden Rechtssache bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, das Bundesverwaltungsgericht setze sich über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur politisch motivierten Verfolgung hinweg. Eine Verfolgung sei auch dann politisch motiviert, wenn sich der Asylwerber einer im Sinne der Menschenrechtskonvention als grob menschenrechtswidrig einzustufenden Gesellschaftsordnung (Zwangsverheiratung) widersetze. Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch darin eine politische Meinungsäußerung zu erblicken. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes versage staatlicher Schutz im Bereich eines Konventionsmerkmales, weshalb der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprochen worden sei. Es widerspreche überdies der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Asylverfahren auf den Ausgang des Asylverfahrens von nahen Verwandten nicht Rücksicht zu nehmen. Dies sei ein Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben. Richtigerweise hätten die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten positiven Entscheidungen bezüglich der nahen Angehörigen des Revisionswerbers berücksichtigt und dem Revisionswerber Asyl gewährt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht unvertretbarer Weise dahin gedeutet, dass vom Revisionswerber die Verfolgungsgefahr von Seiten seines Onkels sowie seinen beiden Cousins nicht als politisch motiviert dargestellt worden sei. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht einen kausalen Zusammenhang zwischen der in der Revision nunmehr behaupteten politischen Gesinnung des Revisionswerbers und der geltend gemachten Verfolgung fallbezogen verneint (vgl. zur Notwendigkeit eines derartigen kausalen Zusammenhanges den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/18/0140, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht unvertretbarer Weise dahin gedeutet, dass vom Revisionswerber die Verfolgungsgefahr von Seiten seines Onkels sowie seinen beiden Cousins nicht als politisch motiviert dargestellt worden sei. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht einen kausalen Zusammenhang zwischen der in der Revision nunmehr behaupteten politischen Gesinnung des Revisionswerbers und der geltend gemachten Verfolgung fallbezogen verneint vergleiche , zur Notwendigkeit eines derartigen kausalen Zusammenhanges den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/18/0140, mwN).
Zur gerügten mangelnden Berücksichtigung der Entscheidungen der Angehörigen des Revisionswerbers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits volljährig war und somit nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 gilt, weshalb er sich nicht auf das Durchschlagen gemäß § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 berufen kann. Darüber hinaus wird mit diesem allgemeinen Vorbringen vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Zur gerügten mangelnden Berücksichtigung der Entscheidungen der Angehörigen des Revisionswerbers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits volljährig war und somit nicht als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gilt, weshalb er sich nicht auf das Durchschlagen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, und 4 AsylG 2005 berufen kann. Darüber hinaus wird mit diesem allgemeinen Vorbringen vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010137.L00Im RIS seit
17.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015