TE Vwgh Beschluss 2015/2/18 Ra 2015/04/0006

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Stmk 1998 §9 Abs1
JSchG Stmk 1998 §9 Abs2
VStG §5 Abs1
VStG §9
  1. GewO 1994 § 367a heute
  2. GewO 1994 § 367a gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des G H in F, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang und Schulze-Bauer OG in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Juni 2014, Zl. LVwG 30.14-696/2014-33, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 15. März 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Betreiberin eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes in F unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz zu sorgen, weshalb an fünf Jugendliche jeweils am 26. November 2012 in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen vier (bis fünf) Cola Whisky ausgeschenkt wurden, und über ihn gemäß § 367a iVm § 114 GewO 1994 1994 iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Stmk. Jugendschutzgesetz fünf Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 4.400,00 verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 15. März 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Betreiberin eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes in F unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz zu sorgen, weshalb an fünf Jugendliche jeweils am 26. November 2012 in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen vier (bis fünf) Cola Whisky ausgeschenkt wurden, und über ihn gemäß Paragraph 367 a, in Verbindung mit , Paragraph 114, GewO 1994 1994 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, Stmk. Jugendschutzgesetz fünf Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 4.400,00 verhängt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafen gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG auf eine Höhe von insgesamt € 2.900,00 herabgesetzt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafen gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auf eine Höhe von insgesamt € 2.900,00 herabgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei mit der Ansicht, der Revisionswerber habe die betreffende Dienstnehmerin nicht ausreichend kontrolliert, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abgewichen, bzw. es liege keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Frage der ausreichenden Kontrollen der für die Ausschank zuständigen Dienstnehmer vor, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang lag es beim Revisionswerber, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2010/04/0075, mit Verweisen auf die Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/04/0090, und vom 22. Juni 2011, Zl. 2009/04/0152).Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei mit der Ansicht, der Revisionswerber habe die betreffende Dienstnehmerin nicht ausreichend kontrolliert, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abgewichen, bzw. es liege keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Frage der ausreichenden Kontrollen der für die Ausschank zuständigen Dienstnehmer vor, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang lag es beim Revisionswerber, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2010/04/0075, mit Verweisen auf die Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/04/0090, und vom 22. Juni 2011, Zl. 2009/04/0152).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt fallbezogen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht vor.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040006.L00

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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