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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Mag. M W in M, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner und Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Juni 2014, Zl. KLVwG- 929/9/2014, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen das E- Mail der Kärntner Landesregierung vom 6. November 2013 als Beschwerde gewertete Berufung der Revisionswerberin gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, gemäß § 25a VwGG sei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 27. Mai 2013, 2. Stück, Nr. 6, sei die Leiterstelle an der Neuen Mittelschule/Hauptschule (NMS/HS) S ausgeschrieben worden. Die Revisionswerberin habe sich beworben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen das E- Mail der Kärntner Landesregierung vom 6. November 2013 als Beschwerde gewertete Berufung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, gemäß Paragraph 25 a, VwGG sei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 27. Mai 2013, 2. Stück, Nr. 6, sei die Leiterstelle an der Neuen Mittelschule/Hauptschule (NMS/HS) S ausgeschrieben worden. Die Revisionswerberin habe sich beworben.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 habe die Revisionswerberin von der Kärntner Landesregierung eine Absage erhalten, sie werde zum Auswahlverfahren nicht zugelassen. In der Folge habe die Revisionswerberin mit Schreiben vom 26. September 2013 um Zulassung zum Auswahlverfahren ersucht.
Mit E-Mail vom 6. November 2013 habe Mag. M, Bedienstete der Abteilung 6 im Amt der Kärntner Landesregierung, der Revisionswerberin wörtlich mitgeteilt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Sehr geehrte Beschwerdeführerin!
Zu Ihrem E-Mail vom 07.10.2013 darf ich Ihnen mitteilen, dass wir ihr Anliegen nochmals geprüft haben und dass Ihre Bewerbung für die Leiterstelle an der NMS S aus folgenden Gründen nicht zugelassen werden kann:
1. Obwohl Sie über eine universitäre Lehramtsprüfung für ein 'Lehramt an höheren Schulen' aus den Unterrichtsfächern Geschichte und Sozialkunde sowie Französisch verfügen, können Sie dennoch auf keine Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. Neue Mittelschulen verweisen. Die von Ihnen vorgelegten Zeugnisse vom 05.10.2006 (Akademielehrgang Geschichte und Sozialkunde an Hauptschulen, 53 Credits) sowie vom 11.12.2008 (Lehrgang Informatik für Hauptschulen, 19 Credits) stellen keine Lehramtsprüfung für Hauptschulen/NMS dar bzw. kann laut Rücksprache mit der Pädagogischen Hochschule mit diesen beiden Zeugnissen kein Lehramtsprüfungszeugnis für Hauptschulen/NMS erlangt werden.
2. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Lehrern, die eine vollständige Lehrerausbildung für die Hauptschule/NMS absolviert haben und Lehrern, die über eine Befähigung für einzelne Unterrichtsgegenstände verfügen. Zu diesen 'Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände' zählt die Fachliteratur - in Übereinstimmung mit dem historischen Verständnis - Lehrer für Werkerziehung, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht und Religionslehrer. Aufgrund der Tatsache, dass Sie als Vertragsreligionslehrerin tätig sind und über keine Lehrbefähigung für Hauptschulen/NMS verfügen, kann Ihre Bewerbung nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen werden.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit freundlichen Grüßen
S M"
Das Landesverwaltungsgericht führte weiters aus, gegen dieses E-Mail richte sich die Berufung (Beschwerde).
Zu prüfen sei, ob es sich beim E-Mail vom 6. November 2013 um einen anfechtbaren Bescheid gehandelt habe, gegen den eine Berufung (Beschwerde) möglich gewesen sei.
Es sei zu beurteilen, ob der Text des E-Mails vom 6. November 2013 für jedermann die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck gebracht habe, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen. Im Gegenstand lasse der "Inhalt" des E-Mails, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung jedenfalls Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. In einem solchen Falle sei die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essenziell (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0153).Es sei zu beurteilen, ob der Text des E-Mails vom 6. November 2013 für jedermann die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck gebracht habe, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen. Im Gegenstand lasse der "Inhalt" des E-Mails, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung jedenfalls Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. In einem solchen Falle sei die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides essenziell (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0153).
Es handle sich bei dem E-Mail um eine bloße Mitteilung einer Rechtsansicht. Darin könne kein Bescheid im Sinne des Gesetzes gesehen werden. Allein aus dem Satz "Aufgrund der Tatsache, dass Sie als Vertragsreligionslehrerin tätig sind und über keine Lehrbefähigung für Hauptschulen/NMS verfügen, kann die Bewerbung nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen werden" und der Bitte dies zur Kenntnis zu nehmen, kann ein normativer Wille durch die Deutung dieses Aktes als Bescheid nicht gesehen werden.
Überdies sei festzuhalten, dass die Versenderin des E-Mails über keine Approbationsbefugnis verfüge. Da es sich somit bei dem E-Mail vom 6. November 2013 um keinen Bescheid handle, sei die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei, sei eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis (gemeint wohl: gegen den vorliegenden Beschluss) nicht zulässig.
Gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin zum Bescheidcharakter der E-Mail vom 6. November 2013 vor, das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Nach dieser könnten auch formlose Schreiben Bescheide sein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2000, Zl. 95/10/0051, und vom 31. Dezember 2000 (richtig 31. Jänner 2000), Zl. 99/10/0202). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten müsse, sei nicht streng formal auszulegen. Aus der Erledigung müsse der objektive Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer konkreten, individuell bestimmten Person "die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen". Das Schreiben der belangten Behörde könne von einem Rechtsunterworfenen nur so verstanden werden, dass der Antrag auf Verfahrenszulassung abgelehnt werde. Daher habe die belangte Behörde eindeutig und unmissverständlich normativ entschieden, jedoch diese Entscheidung zum Nachteil der Revisionswerberin nicht in die Rechtsform eines Bescheides gekleidet. Weiters liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil vom Verwaltungsgerichtshof klarzustellen sei, dass sich auch eine Religionslehrerin, insbesondere bei Erfüllung fachlicher und persönlicher Qualifikationen, für eine Führungsstelle an einer öffentlichen Pflichtschule bewerben könne.
Die Revision ist unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 28 Abs. 3 VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
Aus den von der belangten Behörde in der E-Mail vom 6. November 2013 gewählten Formulierungen ist ein normativer Wille der belangten Behörde nicht eindeutig ableitbar. Die Bezeichnung als Bescheid wäre daher im gegenständlichen Fall für die Qualifikation des E-Mails vom 6. November 2013 als Bescheid essenziell gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. April 2014, Zl. Ro 2014/12/0015, und vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0059, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0155) zu der Beurteilung gelangt, dass es sich bei der E-Mail vom 6. November 2013 um keinen Bescheid gehandelt hat. Soweit in der Revision auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2000, Zl. 95/10/0051, und vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0202, verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diesen Erkenntnissen jeweils ein nicht mit dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.Aus den von der belangten Behörde in der E-Mail vom 6. November 2013 gewählten Formulierungen ist ein normativer Wille der belangten Behörde nicht eindeutig ableitbar. Die Bezeichnung als Bescheid wäre daher im gegenständlichen Fall für die Qualifikation des E-Mails vom 6. November 2013 als Bescheid essenziell gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 30. April 2014, Zl. Ro 2014/12/0015, und vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0059, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0155) zu der Beurteilung gelangt, dass es sich bei der E-Mail vom 6. November 2013 um keinen Bescheid gehandelt hat. Soweit in der Revision auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2000, Zl. 95/10/0051, und vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0202, verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diesen Erkenntnissen jeweils ein nicht mit dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.
Im Übrigen wurde zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ohnehin vorgebracht, dass die belangten Behörde die Entscheidung "zum Nachteil der Revisionswerberin nicht in die Rechtsform eines Bescheides gekleidet hat". Die Revisionswerberin hat also selbst erkannt, dass ein Bescheid nicht vorliegt.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision ist anzumerken, dass im Revisionsfall lediglich zu beurteilen war, ob das Landesverwaltungsgericht Kärnten das E-Mail vom 6. November 2013 richtigerweise nicht als Bescheid qualifiziert hat, was der Fall war.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VWGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VWGG zurückzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 18. Februar 2015
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120011.L00Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015