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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der revisionswerbenden Partei M A in G, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. November 2014, Zl. LVwG 30.25-5103/2014-12, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nach der Aktenlage dem Vertreter des Revisionswerbers am 14. November 2014 zugestellt. In diesem Erkenntnis findet sich der Hinweis, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen ist.
Dagegen wurde die als "Beschwerde" bezeichnete außerordentliche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit hg. Verfügung vom 7. Jänner 2015 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterleitete, wo die Revision am 9. Jänner 2015 einlangte.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. 2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. August 2014, Zl. Ra 2014/04/0008, und vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0041, jeweils mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 8. August 2014, Zl. Ra 2014/04/0008, und vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0041, jeweils mwN).
3. Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Landesverwaltungsgericht Steiermark erst nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen.
Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040055.L00Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015