TE Vwgh Beschluss 2015/2/18 2013/03/0140

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;
EisenbahnG 1957 §11;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Gemeinde Weitendorf, vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/EG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. Oktober 2013, Zl BMVIT-220.038/0002-IV/SCH2/2012, betreffend eisenbahnrechtliche Feststellung (mitbeteiligte Partei: A KG in G, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/DG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. Juni 2012 gemäß § 11 lit d iVm § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) fest, dass die Anlage der mitbeteiligten Partei auf näher genannten Grundstücken in der KG K eine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG darstellt. A. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. Juni 2012 gemäß Paragraph 11, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) fest, dass die Anlage der mitbeteiligten Partei auf näher genannten Grundstücken in der KG K eine Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisbG darstellt.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei habe zunächst der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes aufgetragen, die gegenständlichen "ohne baubehördliche Bewilligung sohin vorschriftswidrig errichtete bauliche Anlage (Gleisstummel)" zu beseitigen. Der in dieser Angelegenheit ergangene Berufungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 20. Juni 2011 sei von der steiermärkischen Landesregierung im Vorstellungsweg mit Bescheid vom 10. Februar 2012 behoben worden. Auf der Grundlage dieses Vorstellungsbescheides habe die beschwerdeführende Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 14. Juni 2012 an die belangte Behörde gerichtet.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei habe zunächst der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes aufgetragen, die gegenständlichen "ohne baubehördliche Bewilligung sohin vorschriftswidrig errichtete bauliche Anlage (Gleisstummel)" zu beseitigen. Der in dieser Angelegenheit ergangene Berufungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 20. Juni 2011 sei von der steiermärkischen Landesregierung im Vorstellungsweg mit Bescheid vom 10. Februar 2012 behoben worden. Auf der Grundlage dieses Vorstellungsbescheides habe die beschwerdeführende Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 14. Juni 2012 an die belangte Behörde gerichtet.

Die Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Anlage um eine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG handle, stelle eine Vorfrage im Rahmen des bereits bei der beschwerdeführenden Partei eingeleiteten Verfahrens zum Beseitigungsauftrag nach dem steiermärkischen Baugesetz dar. Auf dem Boden einer Reihe von im bekämpften Bescheid näher angestellten Erwägungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass es sich bei dieser Anlage um eine Eisenbahnanlage gemäß § 10 EisbG handle.Die Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Anlage um eine Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisbG handle, stelle eine Vorfrage im Rahmen des bereits bei der beschwerdeführenden Partei eingeleiteten Verfahrens zum Beseitigungsauftrag nach dem steiermärkischen Baugesetz dar. Auf dem Boden einer Reihe von im bekämpften Bescheid näher angestellten Erwägungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass es sich bei dieser Anlage um eine Eisenbahnanlage gemäß Paragraph 10, EisbG handle.

B. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben.

Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, mit denen sie der Beschwerde entgegentraten.

C. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Gemäß § 34 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG sind ua Beschwerden, denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 1. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind ua Beschwerden, denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2. Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen nach Art 131 Abs 2 B-VG (in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen ausgesprochen, dass die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sich zwar in der Regel decken, aber nicht notwendigerweise zusammenfallen müssen (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156, mwH). 2. Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG (in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung vergleiche , VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen ausgesprochen, dass die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sich zwar in der Regel decken, aber nicht notwendigerweise zusammenfallen müssen vergleiche , VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156, mwH).

3. Gemäß § 11 lit d EisbG ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage iSd § 10 leg cit zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regelung generell diese in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert; die Parteien des Hauptverfahrens können aus § 11 EisbG kein Recht ableiten, den Beschluss der Vorabfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen (vgl nochmals VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156, mwH). 3. Gemäß Paragraph 11, Litera d, EisbG ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, leg cit zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regelung generell diese in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert; die Parteien des Hauptverfahrens können aus Paragraph 11, EisbG kein Recht ableiten, den Beschluss der Vorabfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen vergleiche , nochmals VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156, mwH).

4. Für eine Gemeinde wie der beschwerdeführenden, die im Rahmen eines von ihren Organen behördlich geführten Bauverfahrens mit einem Antrag gemäß § 11 EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herantritt, besteht entgegen der Beschwerde keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellung des Bundesministers in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden. Vielmehr kann daraus, dass das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fällt, abgeleitet werden, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt und damit die Zuständigkeit der Gemeinde im Bereich des Baurechts nicht tangiert wird (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156). 4. Für eine Gemeinde wie der beschwerdeführenden, die im Rahmen eines von ihren Organen behördlich geführten Bauverfahrens mit einem Antrag gemäß Paragraph 11, EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herantritt, besteht entgegen der Beschwerde keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellung des Bundesministers in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden. Vielmehr kann daraus, dass das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG fällt, abgeleitet werden, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt und damit die Zuständigkeit der Gemeinde im Bereich des Baurechts nicht tangiert wird vergleiche , VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156).

Damit könnte aus dem Umstand, dass eine Behörde unter den geforderten Voraussetzungen einen Antrag nach § 11 EisbG stellte, jedenfalls eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur dann abgeleitet werden, als ihr eigene, gegenüber dem Staat (als Träger von Hoheitsgewalt) bestehende Interessenssphäre zukäme (vgl in diesem Sinn etwa VwGH vom 1. Juli 2005, 2003/03/0082; VwGH vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0029). Eine solche Interessenssphäre wird aber durch die Frage, ob die Organe der beschwerdeführenden Partei zur Durchführung eines Bauverfahrens nach den steiermärkischen gesetzlichen Regelungen behördlich zuständig sind, nicht begründet. Aus der Zuständigkeit zur Durchführung eines behördlichen Verfahrens, in welchem von der Behörde ein Antrag nach § 11 EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gestellt wurde, ergibt sich kein behördliches subjektives öffentliches Recht, gegen den Feststellungsbescheid nach §§ 10, 11 EisbG ein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof zu richten bzw diese Zuständigkeit beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.Damit könnte aus dem Umstand, dass eine Behörde unter den geforderten Voraussetzungen einen Antrag nach Paragraph 11, EisbG stellte, jedenfalls eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur dann abgeleitet werden, als ihr eigene, gegenüber dem Staat (als Träger von Hoheitsgewalt) bestehende Interessenssphäre zukäme vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH vom 1. Juli 2005, 2003/03/0082; VwGH vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0029). Eine solche Interessenssphäre wird aber durch die Frage, ob die Organe der beschwerdeführenden Partei zur Durchführung eines Bauverfahrens nach den steiermärkischen gesetzlichen Regelungen behördlich zuständig sind, nicht begründet. Aus der Zuständigkeit zur Durchführung eines behördlichen Verfahrens, in welchem von der Behörde ein Antrag nach Paragraph 11, EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gestellt wurde, ergibt sich kein behördliches subjektives öffentliches Recht, gegen den Feststellungsbescheid nach Paragraphen 10,, 11 EisbG ein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof zu richten bzw diese Zuständigkeit beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.

Fehlt es an der Möglichkeit, in der eigenen Interessenssphäre verletzt werden zu können, bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl insbesondere Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl etwa VwGH vom 26. Juli 2007, 2006/04/0175). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.Fehlt es an der Möglichkeit, in der eigenen Interessenssphäre verletzt werden zu können, bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen vergleiche , insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung vergleiche , etwa VwGH vom 26. Juli 2007, 2006/04/0175). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG zurückzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014). 6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).

Wien, am 18. Februar 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030140.X00

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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