TE Vwgh Beschluss 2015/2/19 Ra 2014/20/0085

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren Februar 1987, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2014, Zl. I407 1435145- 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und im Falle einer Rückführung und Abschiebung nach Ägypten Gefahr laufe, mit staatlichen Zwangsmaßnahmen konfrontiert zu werden, wegen seiner Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, zwangsweise zur ägyptischen Armee eingezogen zu werden und dort bei einem Einsatz gegen Aufständische zu Tode zu kommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen, gegen welche der Revisionswerber zwar eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe, welches jedoch jederzeit abschlägig entscheiden könne. Es sei daher absehbar, dass der Revisionswerber Gefahr laufe, dass demnächst die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar werde.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das mit der gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das mit der gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.

Der Revisionswerber bekämpft zwar das angefochtene Erkenntnis (auch) im das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverweisenden Ausspruch betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Folge, dass diesem Verfahren die rechtliche Grundlage entzogen ist, falls der die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten betreffende Ausspruch vom Verwaltungsgerichtshof - mit Wirkung ex tunc - aufgehoben wird. Allerdings hätte auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung diesen Aspekt und die vom Verwaltungsgerichtshof über die gegenständliche Revision getroffene Entscheidung einzubeziehen. Selbst im Fall einer die Rückkehrentscheidung bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde es dem Revisionswerber überdies frei, zu beantragen, einer allenfalls von ihm dagegen zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ra 2014/20/0101).Der Revisionswerber bekämpft zwar das angefochtene Erkenntnis (auch) im das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverweisenden Ausspruch betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Folge, dass diesem Verfahren die rechtliche Grundlage entzogen ist, falls der die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten betreffende Ausspruch vom Verwaltungsgerichtshof - mit Wirkung ex tunc - aufgehoben wird. Allerdings hätte auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung diesen Aspekt und die vom Verwaltungsgerichtshof über die gegenständliche Revision getroffene Entscheidung einzubeziehen. Selbst im Fall einer die Rückkehrentscheidung bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde es dem Revisionswerber überdies frei, zu beantragen, einer allenfalls von ihm dagegen zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ra 2014/20/0101).

Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 19. Februar 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200085.L00.1

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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