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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision des R H in W, vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Oktober 2014, Zl. VGW-211/033/27696/2014/A-3, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens und auf amtswegige Bescheidaufhebung jeweils in Bezug auf einen Kanaleinmündungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2014/06/0015).Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2014/06/0015).
Soweit sich der Revisionswerber gegen den Ablauf der subjektiven Frist für die Stellung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages wendet, weil er zu dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Zeitpunkt noch nicht von allen Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund bildeten, Kenntnis erlangt habe, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages auch darauf gestützt hat, dass die objektive Frist (drei Jahre nach Erlassung des Bescheides) für die Stellung eines solchen Antrages zum Zeitpunkt seiner Einbringung bereits abgelaufen war. Dieser Beurteilung wird vom Revisionswerber auch nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf den Ablauf der objektiven Frist ist die Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrages aber jedenfalls zu Recht erfolgt, weshalb den vom Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Beginn der subjektiven Frist aufgeworfenen Fragen lediglich hypothetische Bedeutung zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluss vom 22. Februar 2013, Zl. 2010/02/0272, mwN). Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0273, mwN, dessen Ausführungen sich auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lassen). Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung einer Revision. Schon deshalb war auf das Revisionsvorbringen zur Frage der Anwendbarkeit des § 68 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie zur behaupteten Unzuständigkeit nicht einzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann vergleiche , etwa den Beschluss vom 22. Februar 2013, Zl. 2010/02/0272, mwN). Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0273, mwN, dessen Ausführungen sich auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lassen). Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung einer Revision. Schon deshalb war auf das Revisionsvorbringen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie zur behaupteten Unzuständigkeit nicht einzugehen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050004.L00Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018