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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Beschwerdesache 1. der K Z und
2. des Ing. G Z, beide in V, beide vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Umweltsenats vom 13. Juli 2010, Zl. US 3A/2010/5-25, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:2. des Ing. G Z, beide in römisch fünf, beide vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Umweltsenats vom 13. Juli 2010, Zl. US 3A/2010/5-25, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 stellte die Steiermärkische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben der Mitbeteiligten "Umrüstung des Blockes 3 des bestehenden Dampfkraftwerkes V. auf den Betrieb mit Steinkohle" an dem näher beschriebenen Standort in V. keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 stellte die Steiermärkische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben der Mitbeteiligten "Umrüstung des Blockes 3 des bestehenden Dampfkraftwerkes römisch fünf. auf den Betrieb mit Steinkohle" an dem näher beschriebenen Standort in römisch fünf. keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Die dagegen erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien wurden mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen, während andere Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, dass den beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung im Bezug habenden Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 zukomme.Die dagegen erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien wurden mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen, während andere Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, dass den beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung im Bezug habenden Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 zukomme.
Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit hg. Beschluss vom 30. Jänner 2014, Zl. 2010/05/0174, wurde dieses Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des in der Beschwerdesache zur Zl. 2012/04/0040 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.
Mit hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2010/05/0173, wurde Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides auf Grund einer von der Stadtgemeinde B dagegen eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht, das das Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG fortzusetzen hatte, sein Erkenntnis vom 11. Dezember 2014, mit welchem der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 infolge Zurückziehung des Genehmigungsantrages für das dem gegenständlichen Feststellungsverfahren zugrundeliegende Vorhaben der Mitbeteiligten ersatzlos aufgehoben wurde.Mit hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2010/05/0173, wurde Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides auf Grund einer von der Stadtgemeinde B dagegen eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht, das das Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG fortzusetzen hatte, sein Erkenntnis vom 11. Dezember 2014, mit welchem der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 infolge Zurückziehung des Genehmigungsantrages für das dem gegenständlichen Feststellungsverfahren zugrundeliegende Vorhaben der Mitbeteiligten ersatzlos aufgehoben wurde.
Die beschwerdeführenden Parteien führten zu diesem, ihnen mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2015 zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt aus, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens für sie zwar von rechtlichem Interesse sei, sie aber dennoch von einer formelle Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG ausgingen. Insofern habe ein Kostenzuspruch an die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 47 Abs. 2 VwGG zu erfolgen.Die beschwerdeführenden Parteien führten zu diesem, ihnen mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2015 zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt aus, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens für sie zwar von rechtlichem Interesse sei, sie aber dennoch von einer formelle Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG ausgingen. Insofern habe ein Kostenzuspruch an die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 47, Absatz 2, VwGG zu erfolgen.
Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2011/06/0126, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2011/06/0126, mwN).
Im Beschwerdefall würde sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien durch eine Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von ihnen mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich die Beteiligung als Partei im Feststellungsverfahren betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das eingangs genannte Vorhaben der Mitbeteiligten, infolge Zurückziehung des diesem Vorhaben zugrunde liegenden Genehmigungsantrages durch die Mitbeteiligte und der damit einhergehenden ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr erreicht werden kann. Demnach besteht auch kein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens mehr. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war somit wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses der beschwerdeführenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.Im Beschwerdefall würde sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien durch eine Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von ihnen mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich die Beteiligung als Partei im Feststellungsverfahren betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das eingangs genannte Vorhaben der Mitbeteiligten, infolge Zurückziehung des diesem Vorhaben zugrunde liegenden Genehmigungsantrages durch die Mitbeteiligte und der damit einhergehenden ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr erreicht werden kann. Demnach besteht auch kein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens mehr. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war somit wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses der beschwerdeführenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Mangels formeller Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides liegt entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien kein Fall der formellen Klaglosstellung vor, weshalb die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht gegeben ist. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN). Im Übrigen ist über die Kosten nach freier Überzeugung zu entscheiden.Mangels formeller Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides liegt entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien kein Fall der formellen Klaglosstellung vor, weshalb die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht gegeben ist. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN). Im Übrigen ist über die Kosten nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im Beschwerdefall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgegangen wäre, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung kein Kostenersatz zuerkannt wird.Im Beschwerdefall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgegangen wäre, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung kein Kostenersatz zuerkannt wird.
Wien, am 24. Februar 2015
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015050001.X00Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015