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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des F L, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lastenstraße 38, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. November 2014, Zl. LVwG-ME-13-0128, betreffend Übertretungen des AZG und des ARG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Revisionswerber ist der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Dezember 2014, der (ordentlichen) Revision gemäß § 28 Abs. 4 VwGG eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses binnen zwei Wochen anzuschließen, nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz "Antragsverbesserung (Urkundenvorlage)" des Revisionswerbers vom 8. Jänner 2015 waren lediglich Ausfertigungen des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. August 2013 angeschlossen.Der Revisionswerber ist der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Dezember 2014, der (ordentlichen) Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGG eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses binnen zwei Wochen anzuschließen, nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz "Antragsverbesserung (Urkundenvorlage)" des Revisionswerbers vom 8. Jänner 2015 waren lediglich Ausfertigungen des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. August 2013 angeschlossen.
Das gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.Das gilt gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2014, Ro 2014/21/0074).Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2014, Ro 2014/21/0074).
Wien, am 26. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110005.J00Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016