Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Lehner, in der Revisionssache der J, vertreten durch Dr. Arno Behm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juli 2014, Zl. VGW-151/081/11115/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Revisionswerberin vom 20. September 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - plus" gemäß § 44b Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Landespolizeidirektion Wien die bloß vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt habe.Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Revisionswerberin vom 20. September 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - plus" gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Landespolizeidirektion Wien die bloß vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt habe.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den genannten Bescheid erhobene, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung als unbegründet ab.
Sachverhaltsmäßig ging es dabei davon aus, dass die Revisionswerberin letztlich am 25. Dezember 2009 in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2010 abgewiesen worden sei. Dabei sei ausgesprochen worden, dass die Ausweisung der Revisionswerberin nach Indien vorübergehend unzulässig sei. Ein nachfolgender Ausweisungsbescheid sei nicht rechtskräftig. Die Revisionswerberin sei seit 24. Oktober 1999 mit einem indischen Staatsangehörigen verheiratet, der sich seit seiner illegalen Einreise am 7. Dezember 2003 ebenfalls in Österreich aufhalte. Die gemeinsamen Kinder lebten in Indien. Die Revisionswerberin bestreite ihren Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemannes aus dessen Tätigkeit als Zeitungszusteller. Sie habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen. Sie habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung des Asylgerichtshofes über die bloß vorübergehende Unzulässigkeit einer Ausweisung die Bestimmung des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG zur Anwendung komme. Dabei sei zu beurteilen, ob die seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingetretenen Änderungen des Sachverhalts eine andere Beurteilung - wie etwa eine dauerhafte Unzulässigkeit einer Ausweisung - nicht als ausgeschlossen erscheinen ließen. Bei dieser Prognose seien die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls so weit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen sei, ob diese Umstände dergestalt seien, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK müsse sich zumindest als möglich darstellen. Relevant sei der Zeitraum seit Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung bis zur Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde. Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung des Asylgerichtshofes über die bloß vorübergehende Unzulässigkeit einer Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Anwendung komme. Dabei sei zu beurteilen, ob die seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingetretenen Änderungen des Sachverhalts eine andere Beurteilung - wie etwa eine dauerhafte Unzulässigkeit einer Ausweisung - nicht als ausgeschlossen erscheinen ließen. Bei dieser Prognose seien die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls so weit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen sei, ob diese Umstände dergestalt seien, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK müsse sich zumindest als möglich darstellen. Relevant sei der Zeitraum seit Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung bis zur Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde. Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden.
Die Revisionswerberin habe im Wesentlichen vorgebracht, dass sie die Integrationsvereinbarung erfüllt hätte, ihre Existenz durch das Einkommen ihres Ehemannes gesichert wäre, sie in einer Mietwohnung lebte, unbescholten wäre und sich im Bundesgebiet einen beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hätte. Somit erweise sich die behördliche Ansicht nicht als rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in dem zwischen rechtskräftiger Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung und Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum von drei Jahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens eingetreten sei, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der festgestellten vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung zu einer (dauerhaften) Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könne.Die Revisionswerberin habe im Wesentlichen vorgebracht, dass sie die Integrationsvereinbarung erfüllt hätte, ihre Existenz durch das Einkommen ihres Ehemannes gesichert wäre, sie in einer Mietwohnung lebte, unbescholten wäre und sich im Bundesgebiet einen beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hätte. Somit erweise sich die behördliche Ansicht nicht als rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in dem zwischen rechtskräftiger Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung und Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum von drei Jahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens eingetreten sei, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der festgestellten vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung zu einer (dauerhaften) Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen könne.
Letztlich erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für zulässig, "weil eine Rechtsprechung zur Frage, welcher Zeitraum hinsichtlich der Prüfung, ob im Sinne des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, im Falle einer asylgerichtlichen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, fehlt."Letztlich erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für zulässig, "weil eine Rechtsprechung zur Frage, welcher Zeitraum hinsichtlich der Prüfung, ob im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, im Falle einer asylgerichtlichen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, fehlt."
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Sinn liegt nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN). Ebenso liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage bei der Beurteilung vor, ob sich im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der hier anwendbaren Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 (§ 81 Abs. 26 NAG) der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG so maßgeblich geändert hat, dass nunmehr eine Beurteilung zu Gunsten des Fremden nicht von vornherein als ausgeschlossen anzusehen ist. Nichts anderes gilt für die Beurteilung einer Sachverhaltsänderung in Bezug auf eine rechtskräftige Feststellung nach § 44b Abs. 1 Z 2 NAG, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (immer noch) als bloß vorübergehend unzulässig anzusehen ist, zumal sich das Tatbestandselement "und aus dem begründeten Antragsvorbringen ... nicht hervorkommt" unterschiedslos auf alle drei Ziffern des § 44b Abs. 1 NAG in der genannten Fassung bezieht. Es sind dem Akt keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass entgegen dem oben genannten Grundsatz bei der vorliegenden Einzelfallbeurteilung nach Art. 8 EMRK eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war.Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN). Ebenso liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage bei der Beurteilung vor, ob sich im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der hier anwendbaren Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Paragraph 81, Absatz 26, NAG) der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG so maßgeblich geändert hat, dass nunmehr eine Beurteilung zu Gunsten des Fremden nicht von vornherein als ausgeschlossen anzusehen ist. Nichts anderes gilt für die Beurteilung einer Sachverhaltsänderung in Bezug auf eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (immer noch) als bloß vorübergehend unzulässig anzusehen ist, zumal sich das Tatbestandselement "und aus dem begründeten Antragsvorbringen ... nicht hervorkommt" unterschiedslos auf alle drei Ziffern des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in der genannten Fassung bezieht. Es sind dem Akt keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass entgegen dem oben genannten Grundsatz bei der vorliegenden Einzelfallbeurteilung nach Artikel 8, EMRK eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war.
Dem Vorbringen in der Revision, dass die Behörde als maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht jenen der Entscheidung des Asylgerichtshofes, sondern jenen der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien aus dem Jahr 2013 herangezogen habe, ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die rechtskräftige Feststellung des Asylgerichtshofes im Jahr 2010 abgestellt und damit die Rechtslage frei von einem Rechtsirrtum beurteilt hat. Wenn die Revisionswerberin meint, "die belangte Behörde" hätte ihr Asyl gewähren müssen, verkennt sie die hier relevante Rechtsfrage.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt aber auch die Erheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage (welcher Zeitraum für die Beurteilung maßgeblich sei) nicht vor. Ist nämlich die Rechtslage eindeutig, fehlt der Frage die grundsätzliche Bedeutung (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Es besteht kein Zweifel daran, dass im Fall einer "rechtskräftigen Feststellung" einer bloß vorübergehenden Unzulässigkeit im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes abzustellen und ausgehend davon die Maßgeblichkeit einer Sachverhaltsänderung zu prüfen ist.Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt aber auch die Erheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage (welcher Zeitraum für die Beurteilung maßgeblich sei) nicht vor. Ist nämlich die Rechtslage eindeutig, fehlt der Frage die grundsätzliche Bedeutung vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Es besteht kein Zweifel daran, dass im Fall einer "rechtskräftigen Feststellung" einer bloß vorübergehenden Unzulässigkeit im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes abzustellen und ausgehend davon die Maßgeblichkeit einer Sachverhaltsänderung zu prüfen ist.
Nach dem Gesagten liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Nach dem Gesagten liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor, weshalb die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 26. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220036.J00Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015