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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §245 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des K K in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Greiter Pegger Kofler & Partner in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17. November 2014, Zl. RV/3100545/2014,
betreffend Schenkungssteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. August 2013 als verspätet zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. August 2013 als verspätet zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Das Finanzamt habe dem Revisionswerber mit am 29. August 2013 zugestelltem Bescheid vom 27. August 2013 Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Mit Schreiben einer Wirtschaftstreuhänder KG vom 18. September 2013 sei für den Revisionswerber "bezugnehmend auf die uns erteilte Vollmacht" der Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO gestellt worden, weil die Begründung im Schenkungssteuerbescheid unvollständig und nicht nachvollziehbar sei.Mit Schreiben einer Wirtschaftstreuhänder KG vom 18. September 2013 sei für den Revisionswerber "bezugnehmend auf die uns erteilte Vollmacht" der Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO gestellt worden, weil die Begründung im Schenkungssteuerbescheid unvollständig und nicht nachvollziehbar sei.
Das Finanzamt habe mit der am 2. Oktober 2013 zugestellten Mitteilung der "weiteren Bescheidbegründung" diesen Antrag am 27. September 2013 erledigt.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 habe die Wirtschaftstreuhänder KG für den Revisionswerber "bezugnehmend auf die uns erteilte Vollmacht" einen neuerlichen Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO an das Finanzamt gestellt, weil weiterhin eine ausreichende Begründung fehle und dem ersten Antrag mit der Mitteilung vom 27. September 2013 nur mangelhaft entsprochen worden sei.Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 habe die Wirtschaftstreuhänder KG für den Revisionswerber "bezugnehmend auf die uns erteilte Vollmacht" einen neuerlichen Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO an das Finanzamt gestellt, weil weiterhin eine ausreichende Begründung fehle und dem ersten Antrag mit der Mitteilung vom 27. September 2013 nur mangelhaft entsprochen worden sei.
Am 28. Oktober 2013 habe das Finanzamt diesen zweiten Antrag abgewiesen, wobei der Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen der Steuerberatungskanzlei gerichtet und zugestellt worden sei.
Am 6. November 2013 sei gegen den Schenkungssteuerbescheid Berufung erhoben worden.
Da ein zweiter Antrag im Sinn des § 245 Abs. 2 BAO nicht vorgesehen sei, sei die Berufungsfrist ab der Mitteilung der Begründung durch das Finanzamt nicht mehr gehemmt. Daher sei die Berufungsfrist am Montag, dem 14. Oktober 2013, abgelaufen, weshalb die dagegen am 6. November 2013 erhobene Berufung verspätet sei.Da ein zweiter Antrag im Sinn des Paragraph 245, Absatz 2, BAO nicht vorgesehen sei, sei die Berufungsfrist ab der Mitteilung der Begründung durch das Finanzamt nicht mehr gehemmt. Daher sei die Berufungsfrist am Montag, dem 14. Oktober 2013, abgelaufen, weshalb die dagegen am 6. November 2013 erhobene Berufung verspätet sei.
Dem Einwand, die Bescheide hinsichtlich der Anträge nach § 245 Abs. 2 BAO seien falsch, nämlich dem Steuerberater zugestellt worden, halte das Bundesfinanzgericht entgegen, dass die Zustellung zu Recht an die Wirtschaftstreuhänder KG erfolgt sei. Eine allgemeine Vollmacht, auf welche sich die Wirtschaftstreuhänder KG berufen habe, umfasse nach ständiger Rechtsprechung auch die Zustellbevollmächtigung.Dem Einwand, die Bescheide hinsichtlich der Anträge nach Paragraph 245, Absatz 2, BAO seien falsch, nämlich dem Steuerberater zugestellt worden, halte das Bundesfinanzgericht entgegen, dass die Zustellung zu Recht an die Wirtschaftstreuhänder KG erfolgt sei. Eine allgemeine Vollmacht, auf welche sich die Wirtschaftstreuhänder KG berufen habe, umfasse nach ständiger Rechtsprechung auch die Zustellbevollmächtigung.
Hinzu komme, dass kein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel möglich sei, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert worden sei. Mit dem zweiten Antrag im Sinn des § 245 Abs. 2 BAO, der unmittelbar nach Zukommen der Mitteilung am 3. Oktober 2013 gestellt worden sei, sei jedenfalls auf den "Zustellinhalt" reagiert worden.Hinzu komme, dass kein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel möglich sei, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert worden sei. Mit dem zweiten Antrag im Sinn des Paragraph 245, Absatz 2, BAO, der unmittelbar nach Zukommen der Mitteilung am 3. Oktober 2013 gestellt worden sei, sei jedenfalls auf den "Zustellinhalt" reagiert worden.
Der Vollständigkeit halber halte das Bundesfinanzgericht fest: Sollte dem zugrunde liegenden Schenkungssteuerbescheid ein Zustellmangel auf Grund der Adressierung und Zustellung an den Beschwerdeführer anhaften, sei der Zustellmangel geheilt, weil der Abgabenbescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei.
In der dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber im Recht verletzt, dass sein Rechtsmittel nicht als verspätet zurückgewiesen wird.
Gemäß § 245 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der in der Revisionssache noch maßgebenden Stammfassung wurde durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Berufungsfrist (welche gemäß § 245 Abs. 1 leg. cit. einen Monat betrug) gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes begann gemäß § 245 Abs. 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endete mit dem Tag, an dem die Mitteilung dem Antragsteller zugestellt wurde.Gemäß Paragraph 245, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung (BAO) in der in der Revisionssache noch maßgebenden Stammfassung wurde durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Berufungsfrist (welche gemäß Paragraph 245, Absatz eins, leg. cit. einen Monat betrug) gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes begann gemäß Paragraph 245, Absatz 4, BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endete mit dem Tag, an dem die Mitteilung dem Antragsteller zugestellt wurde.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes (ZustG) die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Zustellgesetzes (ZustG) die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision zusammengefasst darin, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es von einer richtigen Zustellung der ergänzten Bescheidbegründung ausgegangen sei, wodurch die Hemmung des Fristenlaufes am 2. Oktober 2013 beendet worden sei. Dies, da sich die Steuerberater in sämtlichen beim Finanzamt eingebrachten Schriftstücken auf die erteilte Vollmacht berufen hätten. Weiters, da ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellungsmangel nicht möglich sei, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert worden sei und selbst bei einem allfälligen Zustellmangel dieser saniert sei. Eine Heilung könne aber folglich nur gegenüber der in der Zustellverfügung genannten Person (die Steuerberater) eintreten.
Dass sich die Wirtschaftstreuhänder KG in der erwähnten Eingabe vom 18. September 2013 auf die erteilte Vollmacht berufen hatte, ist unstrittig. Eine solche Berufung auf die erteilte Vollmacht (da keine Einschränkung in dem erwähnten Schriftsatz erfolgte) kommt einer allgemeinen Vollmacht gleich, welche auch die Zustellungsbevollmächtigung umfasst (vgl. die bei Ritz, BAO5, Tz 20 zu § 9 ZustG angeführte ständige hg. Rechtsprechung). Die Zustellung der Mitteilung iSd § 245 Abs. 2 BAO erfolgte demnach zu Recht an die Wirtschaftstreuhänder KG.Dass sich die Wirtschaftstreuhänder KG in der erwähnten Eingabe vom 18. September 2013 auf die erteilte Vollmacht berufen hatte, ist unstrittig. Eine solche Berufung auf die erteilte Vollmacht (da keine Einschränkung in dem erwähnten Schriftsatz erfolgte) kommt einer allgemeinen Vollmacht gleich, welche auch die Zustellungsbevollmächtigung umfasst vergleiche , die bei Ritz, BAO5, Tz 20 zu Paragraph 9, ZustG angeführte ständige hg. Rechtsprechung). Die Zustellung der Mitteilung iSd Paragraph 245, Absatz 2, BAO erfolgte demnach zu Recht an die Wirtschaftstreuhänder KG.
Damit hängt die Revision aber nicht von der Alternativbegründung des Bundesfinanzgerichtes und der vom Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision dazu erörterten Frage im Zusammenhang mit der Heilung im Falle von Zustellmängeln ab. Dass der Revisionswerber dabei Rechtsprechung und Schrifttum zu § 7 ZustG für sich in Anspruch nimmt, welche insoweit durch die Änderung des § 9 Abs. 3 ZustG durch das VerwZustRÄG 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, überholt sind, kann deshalb auf sich beruhen.Damit hängt die Revision aber nicht von der Alternativbegründung des Bundesfinanzgerichtes und der vom Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision dazu erörterten Frage im Zusammenhang mit der Heilung im Falle von Zustellmängeln ab. Dass der Revisionswerber dabei Rechtsprechung und Schrifttum zu Paragraph 7, ZustG für sich in Anspruch nimmt, welche insoweit durch die Änderung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG durch das VerwZustRÄG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, überholt sind, kann deshalb auf sich beruhen.
Damit wirft der Revisionswerber aber keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge.Damit wirft der Revisionswerber aber keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160012.L00Im RIS seit
18.05.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015