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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Artmann, über die Revision 1. des H M,
2. der A M, 3. des A M und 4. des M M, alle in M, alle vertreten durch MMag. Dr. Gerhard Rettenbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stoß im Himmel 1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. September 2014, Zl. LVwG-AV-305/001-2014, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Nö. Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 (mitbeteiligte Parteien: 1. DI E B und 2. Dr. E W, beide vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 11; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ("8. Zulässigkeit der Revision") bestehen ausschließlich aus Verweisen auf das in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen.Die Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ("8. Zulässigkeit der Revision") bestehen ausschließlich aus Verweisen auf das in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen.
Damit wird die Revision allerdings dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0131, sowie vom 22. Mai 2014, Zl. Ra 2014/01/0030, jeweils mwN). Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um dieses Erfordernis zu erfüllen (vgl. ebenfalls zu einem Verweis im Zusammenhang mit § 28 Abs. 3 VwGG den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0041).Damit wird die Revision allerdings dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0131, sowie vom 22. Mai 2014, Zl. Ra 2014/01/0030, jeweils mwN). Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um dieses Erfordernis zu erfüllen vergleiche , ebenfalls zu einem Verweis im Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGG den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0041).
Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig und war daher zurückzuweisen (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 24. Juli 2014, Zl. Ra 2014/07/0033, sowie vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0014, jeweils mwN).Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig und war daher zurückzuweisen vergleiche , auch die hg. Beschlüsse vom 24. Juli 2014, Zl. Ra 2014/07/0033, sowie vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0014, jeweils mwN).
Wien, am 26. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070027.L00Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016