Index
22/02 Zivilprozessordnung;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Dr. J P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 4. November 2013, Zl. Jv 3850/13w-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte als Nebenintervenient auf Seite einer klagenden Partei am 16. September 2013 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Linz ein. Die klagende Partei selbst hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.
Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 17. September 2013 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 8. Oktober 2013 vom Beschwerdeführer die Einzahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von 7.782 EUR samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR sowie einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von 21 EUR für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz.Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 17. September 2013 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 8. Oktober 2013 vom Beschwerdeführer die Einzahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von 7.782 EUR samt Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 EUR sowie einen Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von 21 EUR für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz.
Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2013, weil eine Gebührenvorschreibung an einen Nebenintervenienten, der nach § 17 ZPO keine Partei sei, unzulässig sei.Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2013, weil eine Gebührenvorschreibung an einen Nebenintervenienten, der nach Paragraph 17, ZPO keine Partei sei, unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt, weil der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz nach § 2 Z 1 lit c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde und nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt, weil der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde und nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer ersichtlich in seinem Recht verletzt, nicht als Nebenintervenient zur Zahlung von Gerichtsgebühren für eine von ihm erhobene Revision herangezogen zu werden.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 17 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet: Paragraph 17, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:
§ 19 ZPO lautet: Paragraph 19, ZPO lautet:
Nach § 2 Z 1 lit. c Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
Nach TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011 fallen für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über 140.000 EUR bis 210.000 EUR Pauschalgebühren in der Höhe vonNach TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011, fallen für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über 140.000 EUR bis 210.000 EUR Pauschalgebühren in der Höhe von
7.782 EUR an.
Nach der Anmerkung 1 zur TP 3 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a leg. cit. Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.Nach der Anmerkung 1 zur TP 3 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, leg. cit. Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Die Pauschalgebühr ist nach der Anmerkung 2 zur TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des 2. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 130, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.Die Pauschalgebühr ist nach der Anmerkung 2 zur TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des 2. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , I Nr. 130, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Nach der Anmerkung 4 zur TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 646/1987, ist die Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.Nach der Anmerkung 4 zur TP 3 GGG, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1987,, ist die Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht als Rechtsmittelwerber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG anzusehen, weil er als Streithelfer lediglich namens der klagenden Partei tätig geworden wäre, ist dem zu entgegnen, dass § 19 ZPO einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden (vgl. Schneider in Fasching/Konecny3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1, § 19 Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nochmalig auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215).Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht als Rechtsmittelwerber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG anzusehen, weil er als Streithelfer lediglich namens der klagenden Partei tätig geworden wäre, ist dem zu entgegnen, dass Paragraph 19, ZPO einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden vergleiche , Schneider in Fasching/Konecny3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1, Paragraph 19, Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des Paragraph 19, ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nochmalig auszulösen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2013/16/0150, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche , für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2013/16/0150, mwN).
Da im Beschwerdefall die außerordentliche Revision unstrittig lediglich vom Beschwerdeführer als Nebenintervenient erhoben wurde, ist gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG entstanden. Da nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig ist, hat die Kostenbeamtin des Landesgerichtes die Pauschalgebühr zu Recht vom Beschwerdeführer gefordert.Da im Beschwerdefall die außerordentliche Revision unstrittig lediglich vom Beschwerdeführer als Nebenintervenient erhoben wurde, ist gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG entstanden. Da nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig ist, hat die Kostenbeamtin des Landesgerichtes die Pauschalgebühr zu Recht vom Beschwerdeführer gefordert.
Dass ein Nebenintervenient nach der ZPO nicht zum Kostenersatz zu verpflichten ist, vermag die Zahlungspflicht eines Rechtsmittelwerbers im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG hinsichtlich der Pauschalgebühr nicht zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2002, 2002/16/0129).Dass ein Nebenintervenient nach der ZPO nicht zum Kostenersatz zu verpflichten ist, vermag die Zahlungspflicht eines Rechtsmittelwerbers im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG hinsichtlich der Pauschalgebühr nicht zu ändern vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2002, 2002/16/0129).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160233.X00Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015