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21/01 Handelsrecht;Norm
AktG 1965 §25 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der I Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 28. Oktober 2013, Zl. Jv 3051/13i-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 26. April 2013 wurde die Spaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) zur Aufnahme des abgespaltenen Vermögenteils durch eine übernehmende Gesellschaft beschlossen. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 17. Mai 2013. Die für die Eintragung der Spaltung gemäß TP 10 I lit b Z 11 GGG angefallene Eintragungsgebühr wurde entrichtet.Mit Generalversammlungsbeschluss vom 26. April 2013 wurde die Spaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) zur Aufnahme des abgespaltenen Vermögenteils durch eine übernehmende Gesellschaft beschlossen. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 17. Mai 2013. Die für die Eintragung der Spaltung gemäß TP 10 römisch eins Litera b, Ziffer 11, GGG angefallene Eintragungsgebühr wurde entrichtet.
Mit Beschluss vom 27. März 2013 bestellte das Handelsgericht Wien auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. März 2013 einen Restvermögensprüfer.
Mit Zahlungsauftrag vom 19. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit j GGG in der Höhe von 244 EUR sowie eine Einhebungsgebühr von 8 EUR gemäß § 6 Abs. 1 GEG betreffend "Antrag auf Restvermögensprüferbestellung" vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag vom 19. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera j, GGG in der Höhe von 244 EUR sowie eine Einhebungsgebühr von 8 EUR gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG betreffend "Antrag auf Restvermögensprüferbestellung" vorgeschrieben.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 einen Berichtigungsantrag ein. Mit der im Zuge der Spaltung entrichteten Eintragungsgebühr gemäß TP 10 I lit b Z 11 GGG seien sämtliche im Zuge der Spaltung erforderlichen Eingaben abgegolten; aber selbst wenn der Antrag auf Restvermögensprüfer einer gesonderten Eingabengebühr unterworfen werden sollte, ginge TP 10 I lit. a Z 7 GGG als speziellere Bestimmung dem Auffangtatbestand des TP 12 lit j GGG jedenfalls vor.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 einen Berichtigungsantrag ein. Mit der im Zuge der Spaltung entrichteten Eintragungsgebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera b, Ziffer 11, GGG seien sämtliche im Zuge der Spaltung erforderlichen Eingaben abgegolten; aber selbst wenn der Antrag auf Restvermögensprüfer einer gesonderten Eingabengebühr unterworfen werden sollte, ginge TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 7, GGG als speziellere Bestimmung dem Auffangtatbestand des TP 12 Litera j, GGG jedenfalls vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Der Restvermögensprüfer selbst werde nicht im Firmenbuch eingetragen, weswegen die Anmerkung 1 zur TP 10 GGG nicht zum Tragen komme, auch wenn solche Verfahren beim Handelsgericht Wien im Bereich des Firmenbuches angesiedelt seien. Es handle sich um keinen reinen Firmenbuchantrag. Da es sich um ein außerstreitiges Verfahren handle, sei jedoch TP 12 lit j GGG anzuwenden.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Der Restvermögensprüfer selbst werde nicht im Firmenbuch eingetragen, weswegen die Anmerkung 1 zur TP 10 GGG nicht zum Tragen komme, auch wenn solche Verfahren beim Handelsgericht Wien im Bereich des Firmenbuches angesiedelt seien. Es handle sich um keinen reinen Firmenbuchantrag. Da es sich um ein außerstreitiges Verfahren handle, sei jedoch TP 12 Litera j, GGG anzuwenden.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Nichtvorschreibung einer Gebühr nach dem GGG im Zusammenhang mit der Bestellung eines Restvermögensprüfers gemäß § 3 Abs 4 SpaltG in eventu Vorschreibung (nur) der Gebühr nach § 32 TP 10 I a) 7 GGG im Zusammenhang mit der Bestellung eines Restvermögensprüfers gemäß § 3 Abs. 4 SpaltG" verletzt.In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Nichtvorschreibung einer Gebühr nach dem GGG im Zusammenhang mit der Bestellung eines Restvermögensprüfers gemäß Paragraph 3, Absatz 4, SpaltG in eventu Vorschreibung (nur) der Gebühr nach Paragraph 32, TP 10 römisch eins a) 7 GGG im Zusammenhang mit der Bestellung eines Restvermögensprüfers gemäß Paragraph 3, Absatz 4, SpaltG" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Teile der Akten des Verfahrens vor, reichte keine Gegenschrift ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG - gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß TP 10 (Firmenbuch- und Schiffsregistersachen) I (Firmenbuch) lit a Z 7 Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011, war für Eingaben von Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Eingabegebühr in der Höhe von 30 EUR zu entrichteten.Gemäß TP 10 (Firmenbuch- und Schiffsregistersachen) römisch eins (Firmenbuch) Litera a, Ziffer 7, Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011,, war für Eingaben von Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Eingabegebühr in der Höhe von 30 EUR zu entrichteten.
TP 10 I lit b Z 11 GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011 legt die Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend Spaltungen in der Höhe von 312 EUR fest.TP 10 römisch eins Litera b, Ziffer 11, GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011, legt die Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend Spaltungen in der Höhe von 312 EUR fest.
Anmerkung 1 zu TP 10 GGG lautet:
"1. Der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen." "1. Der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen."
TP 12 (Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011 sieht in lit. a bis lit. i Pauschalgebühren für im Einzelnen aufgezählte Verfahren vor und legt in lit. j für "sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen)" eine Gerichtsgebühr in Höhe von 244 EUR fest.TP 12 (Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011, sieht in Litera a bis Litera i, Pauschalgebühren für im Einzelnen aufgezählte Verfahren vor und legt in Litera j, für "sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen)" eine Gerichtsgebühr in Höhe von 244 EUR fest.
§ 3 Abs. 4 Spaltungsgesetz (SpaltG) lautet: Paragraph 3, Absatz 4, Spaltungsgesetz (SpaltG) lautet:
§ 25 Aktiengesetz (AktG) mit der Überschrift "Gründungsprüfung. Allgemeines" lautet: Paragraph 25, Aktiengesetz (AktG) mit der Überschrift "Gründungsprüfung. Allgemeines" lautet:
"§ 25. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
2. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vorliegt. 2. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vorliegt.
§ 120 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) mit der Überschrift "Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten" lautet: Paragraph 120, Absatz eins, Jurisdiktionsnorm (JN) mit der Überschrift "Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten" lautet:
"§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160225.X00Im RIS seit
01.05.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015