TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/26 2013/16/0062

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Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §6 Abs1;
GGG 1984 §31;
GGG 1984 TP4 Anm1a;
GGG 1984 TP4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des J T in M, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Februar 2013, Zl. 818 1 Jv 854-33/13v, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von 24 EUR, die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von 6 EUR und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von 8 EUR betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG in Höhe von 24 EUR, die Rückleitungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von 6 EUR und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von 8 EUR betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer als betreibende Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom 6. November 2012 die von ihm durch seinen bevollmächtigten Vertreter beantragte Fahrnis- und Gehaltsexekution wegen 639,78 EUR samt Kosten gegen eine verpflichtete Partei bewilligt, wofür die Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011 von 41 EUR samt Erhöhung nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG von 7 EUR betrug. In der Folge fielen Vollzugsgebühren von 6 EUR an.Dem Beschwerdeführer als betreibende Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch eins vom 6. November 2012 die von ihm durch seinen bevollmächtigten Vertreter beantragte Fahrnis- und Gehaltsexekution wegen 639,78 EUR samt Kosten gegen eine verpflichtete Partei bewilligt, wofür die Pauschalgebühr nach TP 4 Litera a, GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011, von 41 EUR samt Erhöhung nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG von 7 EUR betrug. In der Folge fielen Vollzugsgebühren von 6 EUR an.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes verständigte das Bezirksgericht I mit Schreiben vom 23. November 2012 davon, dass die Gerichtsgebühr von 54 EUR nicht habe eingezogen werden können. Aus den angeschlossenen Belegen ergibt sich, dass eine Rückleitung des eingezogenen Betrages erfolgte und deshalb der Bund mit Kosten von 8,50 EUR belastet wurde.Die Buchhaltungsagentur des Bundes verständigte das Bezirksgericht römisch eins mit Schreiben vom 23. November 2012 davon, dass die Gerichtsgebühr von 54 EUR nicht habe eingezogen werden können. Aus den angeschlossenen Belegen ergibt sich, dass eine Rückleitung des eingezogenen Betrages erfolgte und deshalb der Bund mit Kosten von 8,50 EUR belastet wurde.

Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes I erließ einen Zahlungsauftrag vom 31. Jänner 2013, womit sie dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a GGG mit 41 EUR, die Zusatzgebühr für Fahrnisexekution (Anmerkung 1a zu TP 4 GGG) mit 7 EUR, eine Vollzugsgebühr nach § 2 Z 3 VGebG von 6 EUR, einen Mehrbetrag nach § 31 GGG von 24 EUR, eine Rückleitungsgebühr von 6 EUR sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von 8 EUR, insgesamt sohin 92 EUR, vorschrieb.Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch eins erließ einen Zahlungsauftrag vom 31. Jänner 2013, womit sie dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 4 Litera a, GGG mit 41 EUR, die Zusatzgebühr für Fahrnisexekution (Anmerkung 1a zu TP 4 GGG) mit 7 EUR, eine Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG von 6 EUR, einen Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG von 24 EUR, eine Rückleitungsgebühr von 6 EUR sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von 8 EUR, insgesamt sohin 92 EUR, vorschrieb.

In seinem dagegen mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013 eingebrachten Berichtigungsantrag machte der Beschwerdeführer geltend, der Betreibendenvertreter habe die Rückbuchung der von dessen Konto abgebuchten Gebühren veranlasst, weil ihm nicht erkennbar gewesen sei, für welchen Akt diese Gebühr eingezogen worden sei. Es sei für eine Anwaltskanzlei unzumutbar, bei derartigen Abbuchungen lange Recherchen anzustellen, von welchem Gericht und für welchen Akt abgebucht worden sei. Da der Fehler allein im Einflussbereich der Justiz oder des Bundesrechenzentrums gelegen sei, sei es unzulässig, einen Mehrbetrag, die Rückleitungsgebühr und die Einhebungsgebühr, insgesamt sohin weitere 38 EUR, einzufordern.

Dem Konto des Bezirksgerichtes I wurde am 10. Februar 2013 unter Angabe des Aktenzeichens des Exekutionsverfahrens der vom Beschwerdeführer überwiesene Betrag von 92 EUR gutgeschrieben.Dem Konto des Bezirksgerichtes römisch eins wurde am 10. Februar 2013 unter Angabe des Aktenzeichens des Exekutionsverfahrens der vom Beschwerdeführer überwiesene Betrag von 92 EUR gutgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2013 gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lastschriftausdruck lasse sich neben dem Aktenzeichen des Exekutionsverfahrens auch die Dienststellennummer des Bezirksgerichtes I entnehmen, weshalb es keineswegs langwieriger telephonischer Recherchen bedürfe, um Klarheit über die erfolgte Einziehung zu erlangen, weil davon auszugehen sei, dass Angehörige der Rechtsberufe die Dienststellennummern zumindest der in ihrem Bundesland gelegenen Gerichte kennen oder leicht bei Gericht oder über die Internetseite der Justiz erfragen könnten. Das Scheitern des Abbuchungsverfahrens könne somit keineswegs auf ein Versehen des Gerichtes zurückgeführt werden, vielmehr habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den erfolglosen Einzug durch seine von ihm veranlasste Rückbuchung selbst zu verantworten.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2013 gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lastschriftausdruck lasse sich neben dem Aktenzeichen des Exekutionsverfahrens auch die Dienststellennummer des Bezirksgerichtes römisch eins entnehmen, weshalb es keineswegs langwieriger telephonischer Recherchen bedürfe, um Klarheit über die erfolgte Einziehung zu erlangen, weil davon auszugehen sei, dass Angehörige der Rechtsberufe die Dienststellennummern zumindest der in ihrem Bundesland gelegenen Gerichte kennen oder leicht bei Gericht oder über die Internetseite der Justiz erfragen könnten. Das Scheitern des Abbuchungsverfahrens könne somit keineswegs auf ein Versehen des Gerichtes zurückgeführt werden, vielmehr habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den erfolglosen Einzug durch seine von ihm veranlasste Rückbuchung selbst zu verantworten.

Wegen des erfolglosen Abbuchungs- und Einziehungsvorganges seien einerseits die Einhebungsgebühr und die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vorzuschreiben und andererseits gemäß § 31 GGG ein Mehrbetrag einzuheben, für den neben dem Beschwerdeführer auch dessen Bevollmächtigter zur ungeteilten Hand hafte.Wegen des erfolglosen Abbuchungs- und Einziehungsvorganges seien einerseits die Einhebungsgebühr und die Rückleitungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG vorzuschreiben und andererseits gemäß Paragraph 31, GGG ein Mehrbetrag einzuheben, für den neben dem Beschwerdeführer auch dessen Bevollmächtigter zur ungeteilten Hand hafte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, nicht mit der Rückleitungsgebühr, der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG sowie dem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG belastet zu werden.In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, nicht mit der Rückleitungsgebühr, der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG sowie dem Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG belastet zu werden.

Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage im Wesentlichen dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0029, entschiedenen mit der Maßgabe, dass die dort zur Rückleitungs- und Einhebungsgebühr getroffenen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdefall auch für den Mehrbetrag nach § 31 GGG gelten und die Unzuständigkeit der dort belangten Behörde betreffend die Vorschreibung dieses Mehrbetrages im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben ist, weil der Mehrbetrag - im Unterschied zu jenem Beschwerdefall - im vorliegenden Beschwerdefall bereits mit dem bekämpften Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin vorgeschrieben worden war.Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage im Wesentlichen dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0029, entschiedenen mit der Maßgabe, dass die dort zur Rückleitungs- und Einhebungsgebühr getroffenen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdefall auch für den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG gelten und die Unzuständigkeit der dort belangten Behörde betreffend die Vorschreibung dieses Mehrbetrages im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben ist, weil der Mehrbetrag - im Unterschied zu jenem Beschwerdefall - im vorliegenden Beschwerdefall bereits mit dem bekämpften Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin vorgeschrieben worden war.

Weiters ist im vorliegenden Beschwerdefall die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG samt Erhöhungsbetrag nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG und die Vollzugsgebühr von dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), der den Prüfungsrahmen des Verwaltungsgerichthofes absteckt, nicht erfasst, weshalb die Beschwerde, soweit sie diese Pauschalgebühr samt Erhöhungsbetrag und die Vollzugsgebühr betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Weiters ist im vorliegenden Beschwerdefall die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG samt Erhöhungsbetrag nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG und die Vollzugsgebühr von dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich geltend gemachten Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), der den Prüfungsrahmen des Verwaltungsgerichthofes absteckt, nicht erfasst, weshalb die Beschwerde, soweit sie diese Pauschalgebühr samt Erhöhungsbetrag und die Vollzugsgebühr betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Da auch im vorliegend angefochtenen Bescheid die zur Prüfung der Ursache des gescheiterten Gebühreneinzuges erforderlichen Feststellungen fehlen, wie der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse lautete und welche Informationen diese an die Zahlstelle weiterleitete, hat die belangte Behörde aus den im erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0029, ausgeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, den angefochtenen Bescheid, soweit er den Mehrbetrag nach § 31 GGG, die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG, betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Da auch im vorliegend angefochtenen Bescheid die zur Prüfung der Ursache des gescheiterten Gebühreneinzuges erforderlichen Feststellungen fehlen, wie der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse lautete und welche Informationen diese an die Zahlstelle weiterleitete, hat die belangte Behörde aus den im erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0029, ausgeführten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, den angefochtenen Bescheid, soweit er den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG, die Rückleitungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG, betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 26. Februar 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160062.X00

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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