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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des K in W, vertreten durch Mag. Alexander Schwetz, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Nedergasse 3/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. September 2014, Zl. VGW-031/027/7790/2014, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des K in W, vertreten durch Mag. Alexander Schwetz, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Nedergasse 3/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. September 2014, Zl. VGW-031/027/7790/2014, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0001, mwN).Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0001, mwN).
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0012, mwN). In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0012, mwN). In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN).
Diesen Anforderungen wird die revisionswerbende Partei mit dem bloßen Hinweis, dass das Verwaltungsgericht Wien seinem "Erkenntnis eine der ständigen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes (etwa 2009/02/0269 vom 23.4.2010; 85/02/0014 vom 14.3.1985 - ZfVB 1985/1768) entgegenstehende Rechtsauffassung zu Grunde gelegt" hat, nicht gerecht.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückweisen.
Angesichts diese Ergebnisses kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2014, Zl. Ra 2014/06/0016, mwN). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Angesichts diese Ergebnisses kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. September 2014, Zl. Ra 2014/06/0016, mwN). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 3. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020031.L00Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015