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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision von *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Juli 2014, Zl. LVwG 30.19-1103/2014-13, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Leoben), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision von *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Juli 2014, Zl. LVwG 30.19-1103/2014-13, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Leoben), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angeführt, das angefochtene Erkenntnis sei von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge die Existenz ebenso wie die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung amtswegig zu ermitteln sei. Im vorliegenden Fall existiere keine der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung, und falls doch, hätte erhoben werden müssen, ob diese ordnungsgemäß kundgemacht worden sei; die dazu im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse seien der Revisionswerberin auch nicht zu Gehör gebracht worden.
Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil fallbezogen das erkennende Verwaltungsgericht sowohl die Existenz der Verordnung als auch die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung überprüft hat.Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weil fallbezogen das erkennende Verwaltungsgericht sowohl die Existenz der Verordnung als auch die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung überprüft hat.
Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 StVO "und der weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen" hegt und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren dazu anregt, ist anzumerken, dass fallbezogen die von der Revisionswerberin beanstandete und von Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH vom 10. Oktober 1984, B 123/79) und Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 28. März 2008, 2007/02/0325) bereits judizierte Rechtslage nach § 44 Abs. 1 StVO, wonach kein Rechtsanspruch Einzelner auf Einsicht in den jeweiligen Verordnungsakt betreffend eine der im § 43 StVO genannten Verordnungen besteht, aufgrund der Parteistellung der Revisionswerberin im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ohnedies nicht zum Tragen kam.Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, StVO "und der weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen" hegt und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren dazu anregt, ist anzumerken, dass fallbezogen die von der Revisionswerberin beanstandete und von Verfassungsgerichtshof vergleiche , VfGH vom 10. Oktober 1984, B 123/79) und Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH vom 28. März 2008, 2007/02/0325) bereits judizierte Rechtslage nach Paragraph 44, Absatz eins, StVO, wonach kein Rechtsanspruch Einzelner auf Einsicht in den jeweiligen Verordnungsakt betreffend eine der im Paragraph 43, StVO genannten Verordnungen besteht, aufgrund der Parteistellung der Revisionswerberin im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ohnedies nicht zum Tragen kam.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 3. März 2015In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 3. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020128.L00Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015