TE Vwgh Beschluss 2015/3/12 Ro 2015/02/0008

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Veröffentlicht am 12.03.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §38;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
TierschutzG 2005 §30 Abs1;
TierschutzG 2005 §30 Abs3;
TierschutzG 2005 §37 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der G in G, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. Oktober 2014, Zl. KUVS- 2055/34/2010, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH St. Veit/Glan), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der G in G, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. Oktober 2014, Zl. KUVS- 2055/34/2010, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH St. Veit/Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 2015, Zl. 2012/02/0252). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten.Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte vergleiche , das Erkenntnis vom 5. März 2015, Zl. 2012/02/0252). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten.

Auf die von der revisionswerbenden Partei gestellte Rechtsfrage nach der Wirkung einer Aufhebung eines die Tierabnahme aussprechenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt es demnach nicht an, weil erst der in der Folge erlassene und rechtskräftig gewordene Bescheid (oder das Erkenntnis) über die Rechtmäßigkeit der Abnahme bindend wäre. Im Revisionsfall haben die Behörden nach der Aufhebung des Bescheides über Abnahme der Tiere durch den Verwaltungsgerichtshof keine bindende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Tierabnahme gefällt, alle Entscheidungen über die Abnahme der Tiere wurden ersatzlos aufgehoben. Liegt aber keine dahin bindende Entscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere - wie im Revisionsfall vom Verwaltungsgericht durchgeführt - als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere im Revisionsfall stellt sich die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage nicht, weil es sich bei den Empfehlungen im "Handbuch Rinder" um keine generellen verbindlichen Normen handelt, die vom Verwaltungsgericht für die Beantwortung der Rechtsfrage heranzuziehen gewesen wären. Weder hat das Verwaltungsgericht die Empfehlungen für das Mindestmaß an Unterstandsfläche "als gesetzliches Mindestmaß" herangezogen, noch hat der Sachverständige diese Empfehlungen seinem Gutachten zu Grunde gelegt, sondern daraus und aus anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen seine eigenen gutachterlichen Schlüsse gezogen. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um Rechtsfragen, sondern um Fachfragen im Tatsachenbereich (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 141 ff zu § 52 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere im Revisionsfall stellt sich die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage nicht, weil es sich bei den Empfehlungen im "Handbuch Rinder" um keine generellen verbindlichen Normen handelt, die vom Verwaltungsgericht für die Beantwortung der Rechtsfrage heranzuziehen gewesen wären. Weder hat das Verwaltungsgericht die Empfehlungen für das Mindestmaß an Unterstandsfläche "als gesetzliches Mindestmaß" herangezogen, noch hat der Sachverständige diese Empfehlungen seinem Gutachten zu Grunde gelegt, sondern daraus und aus anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen seine eigenen gutachterlichen Schlüsse gezogen. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um Rechtsfragen, sondern um Fachfragen im Tatsachenbereich vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 141 ff zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2015

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020008.J00

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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