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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0180 E 22. Februar 2007 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0043, muss neben einem der in den Z. 1 bis 5 des zweiten Satzes des § 2 Abs. 5 AuslBG genannten - besonderen - Kriterien zumindest eine der im Einleitungssatz des § 2 Abs. 5 AuslBG alternativ genannten Voraussetzungen einer "besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten Ausbildung" oder "spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung" vorliegen, um die Zulassung als Schlüsselkraft im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erwirken zu können (hier: die weitere für die Anerkennung als Schlüsselkraft erforderliche gesetzliche Voraussetzung der Höhe der monatlichen Bruttoentlohnung hatte die Berufungsbehörde implicite ohnedies als gegeben angesehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090344.X01Im RIS seit
27.02.2008