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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. November 2014, Zl. LVwG-300327/16/BMa/BD, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden) den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG in drei Fällen mit Geldstrafen von jeweils EUR 730,-- bestraft; in zwei weiteren Fällen wurden bloß Ermahnungen ausgesprochen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in drei Fällen mit Geldstrafen von jeweils EUR 730,-- bestraft; in zwei weiteren Fällen wurden bloß Ermahnungen ausgesprochen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von zwei beantragten Zeugeneinvernahmen sowie von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt nämlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichende, auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhende - und in den wesentlichen Punkten auch von der Revision nicht bestrittene - Feststellungen getroffen, die ihm die vorgenommene rechtliche Beurteilung ermöglicht haben.In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von zwei beantragten Zeugeneinvernahmen sowie von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt nämlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichende, auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhende - und in den wesentlichen Punkten auch von der Revision nicht bestrittene - Feststellungen getroffen, die ihm die vorgenommene rechtliche Beurteilung ermöglicht haben.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080022.L00Im RIS seit
17.07.2015Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017