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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, in der Revisionssache der A H in H, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 15. September 2014, Zl. Ü P02/07/2014.001/004, betreffend Abmeldung nach dem Meldegesetz 1991, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die revisionswerbende Partei ist der am 17. Dezember 2014 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht innerhalb der gesetzten vierwöchigen Frist nachgekommen. Die ergänzte Revision wurde erst am 5. Februar 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Die revisionswerbende Partei hat am 14. Jänner 2015, somit am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist, einen Antrag auf Fristverlängerung per E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet.
Nach § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG (idF nach der Einführung des Revisionsmodells) sind Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in der Fassung nach der Einführung des Revisionsmodells) sind Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen.
§ 72 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Schriftsätze auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt (4. Unterabschnitt "Elektronischer Rechtsverkehr") eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden können. Paragraph 72, Absatz eins, VwGG bestimmt, dass Schriftsätze auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt (4. Unterabschnitt "Elektronischer Rechtsverkehr") eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden können.
Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 73 VwGG wird die nähere Vorgangsweise für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen in der VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung (VwGH-EVV) vom 18. Dezember 2014, BGBl. II Nr. 360/2014, geregelt. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz der genannten Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.Basierend auf der Verordnungsermächtigung des Paragraph 73, VwGG wird die nähere Vorgangsweise für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen in der VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung (VwGH-EVV) vom 18. Dezember 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014,, geregelt. Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der genannten Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Daraus folgt für den konkreten Fall, dass der von der revisionswerbenden Partei mittels E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Fristerstreckungsantrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermochte.
Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener fristgerechter Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener fristgerechter Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Wien, am 17. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010180.L00Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017