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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der Gemeinde K, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18. Dezember 2014, Zl. Ü B3A/05/2014.005/013, betreffend Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen, (mitbeteiligte Parteien: 1. F K und 2. M K, beide in K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Spruch des vor ihm bekämpften Bescheides des Gemeinderates der revisionswerbenden Gemeinde, womit den mitbeteiligten Parteien im Instanzenzug ein Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen vorgeschrieben worden war.
Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter Punkt 2. ausgeführt:
"2. Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision statthaft, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung insofern zukommt, als das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Diese Abweichung resultiert, wie nachstehend unter Punkt 3, zweiter Absatz, näher ausgeführt wird, aus einer rechtsirrigen Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom ..."
Unter Punkt 3. "Revisionspunkte und Begründung" schließen sich mehrseitige Ausführungen der Revisionswerberin an.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der von der Revisionswerberin für die Zulässigkeit ihrer Revision gebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nicht genüge getan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025). Der bloße Hinweis in den Zulässigkeitsgründen der Revision auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes allein reicht nicht aus, einen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe darzutun (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der von der Revisionswerberin für die Zulässigkeit ihrer Revision gebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nicht genüge getan vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025). Der bloße Hinweis in den Zulässigkeitsgründen der Revision auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes allein reicht nicht aus, einen der in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Gründe darzutun vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001).
Im Rahmen der gesondert angeführten Gründe für die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Revisionswerberin somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Im Rahmen der gesondert angeführten Gründe für die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Revisionswerberin somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und, ohne weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision prüfen zu müssen, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und, ohne weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision prüfen zu müssen, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160016.L00Im RIS seit
09.06.2015Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016