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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/05/0061Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. des M S, und
2. der H S, beide in A, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jeweils vom 24. Juni 2014, Zlen. LVwG-150134/7/DM/CJ, betreffend Versagung einer Baubewilligung und Beseitigung einer baulichen Anlage (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/05/0060), und LVwG- 150136/6/DM/CJ, betreffend Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung und Beseitigung einer baulichen Anlage (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/05/0061) (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde R; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich - in welchen dieses jeweils ausgesprochen hatte, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei - erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2014, Zlen. E 1060-1061/2014-7, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 23. September 2014 zugestellt.Gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich - in welchen dieses jeweils ausgesprochen hatte, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei - erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2014, Zlen. E 1060-1061/2014-7, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 23. September 2014 zugestellt.
Mit jeweils am 23. Dezember 2014 zur Post gegebenen Schriftsätzen beantragten die revisionswerbenden Parteien sowohl beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als auch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, erhoben gleichzeitig eine außerordentliche Revision gegen die eingangs genannten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes und ersuchten, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit hg. Verfügung vom 16. Jänner 2015 wurde die Übermittlung der unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Anträge an das zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2015, Zlen. LVwG-150134/22/DM und LVwG-150136/22/DM, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG ab und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 9. Februar 2015 zugestellt.Mit Beschluss vom 3. Februar 2015, Zlen. LVwG-150134/22/DM und LVwG-150136/22/DM, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 4 VwGG ab und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 9. Februar 2015 zugestellt.
Mit einem weiteren Beschluss vom 12. Februar 2015, Zlen. LVwG- 150134/26/DM und LVwG-150136/26/DM, erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Revision aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt nach § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
Im Revisionsfall wurde den revisionswerbenden Parteien der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Ablehnung ihrer Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof - wie oben dargestellt und auch von den revisionswerbenden Parteien selbst vorgebracht - am 23. September 2014 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 4. November 2014. Davon ausgehend erweist sich die am 23. Dezember 2014 zur Post gegebene Revision als verspätet.
Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014050060.L00Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015