TE Vwgh Beschluss 2015/3/19 Ra 2014/05/0060

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/05/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. des M S, und

2. der H S, beide in A, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jeweils vom 24. Juni 2014, Zlen. LVwG-150134/7/DM/CJ, betreffend Versagung einer Baubewilligung und Beseitigung einer baulichen Anlage (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/05/0060), und LVwG- 150136/6/DM/CJ, betreffend Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung und Beseitigung einer baulichen Anlage (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/05/0061) (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde R; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich - in welchen dieses jeweils ausgesprochen hatte, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei - erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2014, Zlen. E 1060-1061/2014-7, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 23. September 2014 zugestellt.Gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich - in welchen dieses jeweils ausgesprochen hatte, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei - erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2014, Zlen. E 1060-1061/2014-7, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 23. September 2014 zugestellt.

Mit jeweils am 23. Dezember 2014 zur Post gegebenen Schriftsätzen beantragten die revisionswerbenden Parteien sowohl beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als auch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, erhoben gleichzeitig eine außerordentliche Revision gegen die eingangs genannten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes und ersuchten, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit hg. Verfügung vom 16. Jänner 2015 wurde die Übermittlung der unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Anträge an das zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2015, Zlen. LVwG-150134/22/DM und LVwG-150136/22/DM, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG ab und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 9. Februar 2015 zugestellt.Mit Beschluss vom 3. Februar 2015, Zlen. LVwG-150134/22/DM und LVwG-150136/22/DM, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 4 VwGG ab und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 9. Februar 2015 zugestellt.

Mit einem weiteren Beschluss vom 12. Februar 2015, Zlen. LVwG- 150134/26/DM und LVwG-150136/26/DM, erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Revision aufschiebende Wirkung zu.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt nach § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.

Im Revisionsfall wurde den revisionswerbenden Parteien der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Ablehnung ihrer Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof - wie oben dargestellt und auch von den revisionswerbenden Parteien selbst vorgebracht - am 23. September 2014 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 4. November 2014. Davon ausgehend erweist sich die am 23. Dezember 2014 zur Post gegebene Revision als verspätet.

Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2015

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014050060.L00

Im RIS seit

19.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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