Index
32 Steuerrecht;Norm
BAO §85;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des A K in W, vertreten durch die Fussenegger & Pucher Stb u. WT OG in 1010 Wien, Esslinggasse 17/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 18. Jänner 2013, Zl. FSRV/0072-W/12, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Finanzvergehen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine via Finanz-Online eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dem Beschwerdeführer stehe zwar als Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zu seiner Steuernummer die Funktion der Berufung gemäß § 243 BAO für bestimmte Abgabenarten und Zeiträume zur Verfügung, jedoch fehle für die hier erfolgte Einbringung einer Berufung im Finanzstrafverfahren eine entsprechende Funktion im Sinne des § 1 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, sodass das Anbringen gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. unbeachtlich sei. Aus diesem Grunde erübrige sich auch ein Mängelbehebungsverfahren nach § 156 Abs. 2 oder 4 FinStrG und die Berufung sei sofort zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine via Finanz-Online eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dem Beschwerdeführer stehe zwar als Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zu seiner Steuernummer die Funktion der Berufung gemäß Paragraph 243, BAO für bestimmte Abgabenarten und Zeiträume zur Verfügung, jedoch fehle für die hier erfolgte Einbringung einer Berufung im Finanzstrafverfahren eine entsprechende Funktion im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, FinanzOnline-Verordnung 2006, sodass das Anbringen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. unbeachtlich sei. Aus diesem Grunde erübrige sich auch ein Mängelbehebungsverfahren nach Paragraph 156, Absatz 2, oder 4 FinStrG und die Berufung sei sofort zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§§ 150 Abs. 1 und 151 Abs. 1 erster Satz FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 lauten in der Stammfassung samt Überschrift: Paragraphen 150, Absatz eins und 151 Absatz eins, erster Satz FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, lauten in der Stammfassung samt Überschrift:
"VII. Hauptstück.
Ordentliche Rechtsmittel; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Allgemeines.
§ 150. (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde.Paragraph 150, (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde.
§ 151. (1) Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu."Paragraph 151, (1) Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu."
§ 56 Abs. 2 FinStrG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112, lautet: Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 112, lautet:
§§ 85 Abs. 1 und 86a Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (§ 85 Abs. 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660, und § 86a Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994) lauten samt Überschrift: Paragraphen 85, Absatz eins und 86 a Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (Paragraph 85, Absatz eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660, und Paragraph 86 a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,) lauten samt Überschrift:
"3. ABSCHNITT.
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen
Personen.
A. Anbringen.
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).Paragraph 85, (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 86 a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt." Paragraph 86, a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."
§§ 1 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 lauten auszugsweise samt Überschriften in der Stammfassung: Paragraphen eins und 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, lauten auszugsweise samt Überschriften in der Stammfassung:
"1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung
von Anbringen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), Erledigungen (Paragraph 97, Absatz 3, BAO) und Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Unbeachtliche Anbringen
§ 5. Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. ..." Paragraph 5, Andere als die in den Funktionen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. ..."
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berufung im Finanzstrafverfahren handle es sich um ein Anbringen im Sinne des § 56 FinStrG, weshalb die §§ 85 und 86a BAO zur Anwendung kämen. Für dieses Rechtsmittel stehe im System der Finanz-Online gemäß § 1 Abs. 2 FOnV die Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" zur Verfügung, sodass die Berufung zulässiger Weise in der genannten automationsunterstützten Form eingebracht worden sei.Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berufung im Finanzstrafverfahren handle es sich um ein Anbringen im Sinne des Paragraph 56, FinStrG, weshalb die Paragraphen 85 und 86 a BAO zur Anwendung kämen. Für dieses Rechtsmittel stehe im System der Finanz-Online gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FOnV die Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" zur Verfügung, sodass die Berufung zulässiger Weise in der genannten automationsunterstützten Form eingebracht worden sei.
Das im Finanzstrafverfahren geregelte Rechtsmittel der Berufung gegen ein Erkenntnis zielt auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab (vgl. etwa Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 23, Anmerkung 2 zu § 150). Somit handelt es sich um ein Anbringen, weil die Behörde veranlasst werden soll, sich damit zu befassen (vgl. Tannert, Finanzstrafrecht35, Anm. 6.2.1 zu § 56, mwN). Für Anbringen im Finanzstrafverfahren gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO, wozu auch deren §§ 85 und 86a zählen, sinngemäß. Daraus ergibt sich, dass eine Berufung im Finanzstrafverfahren grundsätzlich - sofern die Behörde nicht ausnahmsweise und hier nicht weiter von Bedeutung mündliches Anbringen entgegenzunehmen hat - schriftlich, auch telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen ist (vgl. etwa Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 2098) und durch Verordnung die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zugelassen werden kann.Das im Finanzstrafverfahren geregelte Rechtsmittel der Berufung gegen ein Erkenntnis zielt auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab vergleiche , etwa Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 23, Anmerkung 2 zu Paragraph 150,). Somit handelt es sich um ein Anbringen, weil die Behörde veranlasst werden soll, sich damit zu befassen vergleiche , Tannert, Finanzstrafrecht35, Anmerkung 6 Punkt 2 Punkt eins, zu Paragraph 56,, mwN). Für Anbringen im Finanzstrafverfahren gelten gemäß Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO, wozu auch deren Paragraphen 85 und 86 a zählen, sinngemäß. Daraus ergibt sich, dass eine Berufung im Finanzstrafverfahren grundsätzlich - sofern die Behörde nicht ausnahmsweise und hier nicht weiter von Bedeutung mündliches Anbringen entgegenzunehmen hat - schriftlich, auch telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen ist vergleiche , etwa Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 2098) und durch Verordnung die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zugelassen werden kann.
Die unter anderem auf Grund des § 86a BAO erlassene FOnV 2006 regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), etc., soweit nicht eigene Vorschriften bestehen (§ 1 Abs. 1 leg. cit.). Damit wird nicht ausschließlich auf Anbringen nach der BAO abgestellt. Der erste Abschnitt der FOnV 2006 ist somit auch auf Berufungen im Finanzstrafverfahren anwendbar.Die unter anderem auf Grund des Paragraph 86 a, BAO erlassene FOnV 2006 regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), etc., soweit nicht eigene Vorschriften bestehen (Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.). Damit wird nicht ausschließlich auf Anbringen nach der BAO abgestellt. Der erste Abschnitt der FOnV 2006 ist somit auch auf Berufungen im Finanzstrafverfahren anwendbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die in Rede stehende Einbringungsart für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006 ist die in Rede stehende Einbringungsart für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid steht dem Beschwerdeführer in Finanz-Online im Abgabenverfahren zu seiner Steuernummer die Funktion der Berufung gemäß § 243 BAO für bestimmte Abgabenarten und Zeiträume zur Verfügung. Eine solche Funktion ist in Finanz-Online unstrittig für eine Berufung nach § 150 FinStrG nicht explizit vorgesehen, doch wurde dieses Rechtsmittel vom Beschwerdeführer unter der Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" im genannten Übertragungssystem eingebracht. Da der Verordnungsgeber der FOnV 2006 automationsunterstützte Datenübertragungen nicht auf Anbringen nach der BAO einschränkte, sind Berufungen im Finanzstrafverfahren davon nicht ausgenommen (idS auch Leitner/Toifl/Brandl, aaO, Rz 2099). Es ist daher nicht ausgeschlossen, eine Berufung nach § 150 FinStrG als sonstiges Anbringen zu werten. Allerdings wären dazu auf der Sachverhaltsebene weitere Feststellungen erforderlich, vor allem ob im Zeitpunkt der Übermittlung der Berufung die Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger zur Verfügung stand und ob sie allfällige Einschränkungen aufwies.Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid steht dem Beschwerdeführer in Finanz-Online im Abgabenverfahren zu seiner Steuernummer die Funktion der Berufung gemäß Paragraph 243, BAO für bestimmte Abgabenarten und Zeiträume zur Verfügung. Eine solche Funktion ist in Finanz-Online unstrittig für eine Berufung nach Paragraph 150, FinStrG nicht explizit vorgesehen, doch wurde dieses Rechtsmittel vom Beschwerdeführer unter der Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" im genannten Übertragungssystem eingebracht. Da der Verordnungsgeber der FOnV 2006 automationsunterstützte Datenübertragungen nicht auf Anbringen nach der BAO einschränkte, sind Berufungen im Finanzstrafverfahren davon nicht ausgenommen (idS auch Leitner/Toifl/Brandl, aaO, Rz 2099). Es ist daher nicht ausgeschlossen, eine Berufung nach Paragraph 150, FinStrG als sonstiges Anbringen zu werten. Allerdings wären dazu auf der Sachverhaltsebene weitere Feststellungen erforderlich, vor allem ob im Zeitpunkt der Übermittlung der Berufung die Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger zur Verfügung stand und ob sie allfällige Einschränkungen aufwies.
Der belangten Behörde kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ohne auf die Art und den Umfang der Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" einzugehen meint, bereits aus dem Fehlen einer in Finanz-Online zur Verfügung stehenden ausdrücklichen Funktion für Berufungen in Finanzstrafverfahren ergebe sich, dass dieses Rechtsmittel nicht im Wege dieser automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden könne.
Auf das von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachte Argument, die Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" sei nur für das Abgabenverfahren vorgesehen, war schon deshalb nicht einzugehen, weil es in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides keine Deckung findet und in der Gegenschrift die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachgeholt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. 2013/16/0001). Darüber hinaus wird es auch nicht aus dem Akteninhalt abgeleitet.Auf das von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachte Argument, die Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" sei nur für das Abgabenverfahren vorgesehen, war schon deshalb nicht einzugehen, weil es in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides keine Deckung findet und in der Gegenschrift die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachgeholt werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. 2013/16/0001). Darüber hinaus wird es auch nicht aus dem Akteninhalt abgeleitet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch maßgeblichen VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch maßgeblichen VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160048.X00Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015