RS Vwgh 2008/1/24 2005/09/0105

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 2002 §2 Abs4;
StGB §11;
StGB §287 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die im Strafgesetzbuch verankerte, mit besonderen Rechtsproblemen verbundene Konstruktion der "Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung" ist dem HDG 2002 fremd, wohingegen das Gesetz in § 2 Abs. 4 das Schuldprinzip hervorhebt und u.a. § 11 StGB für anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich, dass primär darauf abzustellen ist, welchen Vorwurf die Herbeiführung der Berauschung selbst den konkreten Umständen nach begründet (vgl. in diesem Zusammenhang auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage (2003), 32).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090105.X05

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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