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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des S V in G, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Gerstnerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. November 2014, LVwG-300242/11/GS/BD/PP, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptfrau Steyr-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des S römisch fünf in G, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Gerstnerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. November 2014, LVwG-300242/11/GS/BD/PP, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptfrau Steyr-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung u. a. durch die implizit erfolgte Abweisung seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in fünf Fällen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen von jeweils EUR 2.000,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung u. a. durch die implizit erfolgte Abweisung seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in fünf Fällen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen von jeweils EUR 2.000,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Zulässigkeit der Revision begründet der Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hier damit, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, inwieweit auf die Leistung unentgeltlicher Tätigkeiten im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien für Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste anwendbar wären und insoweit die Motive für die Tätigkeiten einander gleichstünden. Mit diesen Ausführungen übergeht der Revisionswerber jedoch, dass die von ihm ins Treffen geführte, in der Mitgliedschaft zu einer Glaubensgemeinschaft gelegene Motivation für die von den Ausländern geleisteten Bauarbeiten vom Landesverwaltungsgericht - mit schlüssiger, im Rahmen der Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) nicht zu beanstandender Begründung - gerade als nicht vorliegend festgestellt und seiner Verantwortung insoweit nicht gefolgt wurde. Davon ausgehend hängt eine Entscheidung über die Revision aber nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab (siehe zudem zu der unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung einer Leistung als Gefälligkeitsdienst den Beschluss vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0005, mwN).Die Zulässigkeit der Revision begründet der Revisionswerber gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hier damit, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, inwieweit auf die Leistung unentgeltlicher Tätigkeiten im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien für Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste anwendbar wären und insoweit die Motive für die Tätigkeiten einander gleichstünden. Mit diesen Ausführungen übergeht der Revisionswerber jedoch, dass die von ihm ins Treffen geführte, in der Mitgliedschaft zu einer Glaubensgemeinschaft gelegene Motivation für die von den Ausländern geleisteten Bauarbeiten vom Landesverwaltungsgericht - mit schlüssiger, im Rahmen der Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) nicht zu beanstandender Begründung - gerade als nicht vorliegend festgestellt und seiner Verantwortung insoweit nicht gefolgt wurde. Davon ausgehend hängt eine Entscheidung über die Revision aber nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab (siehe zudem zu der unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung einer Leistung als Gefälligkeitsdienst den Beschluss vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0005, mwN).
Auch mit dem im Übrigen zur Zulässigkeit erstatteten, allgemein gehaltenen Vorbringen, dass "keine ausreichenden Feststellungen getroffen" worden seien, zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängen würde. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen ausreichend konkrete Feststellungen auch zu dem diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden Vorfall getroffen.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 24. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090014.L00Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015